§ 1 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999

(VerfassungsbestimmungAnm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 685/1988) Für die Republik Österreich besteht eine Staatsbürgerschaft. Ihre Unterteilung in eine Bundes- und eine Landesbürgerschaft entsprechend Art. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bleibt einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung vorbehalten.

Stand vor dem 31.12.1988

In Kraft vom 31.07.1985 bis 31.12.1988

(VerfassungsbestimmungAnm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 685/1988) Für die Republik Österreich besteht eine Staatsbürgerschaft. Ihre Unterteilung in eine Bundes- und eine Landesbürgerschaft entsprechend Art. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bleibt einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung vorbehalten.

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