§ 64b MinStG (weggefallen)

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 3 Abs. 1 Z 7, § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 23 Abs. 1 und Abs. 4 und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten am 1. Juni 1996 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten am 1. Juni 1996 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Wurden Heizöle, für die die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 nachweislich entrichtet wurde, nachweislich bei der Erzeugung elektrischer Energie verwendet, ist auf Antrag entwederWurden Heizöle, für die die Mineralölsteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, nachweislich entrichtet wurde, nachweislich bei der Erzeugung elektrischer Energie verwendet, ist auf Antrag entweder
    1. 1.Ziffer einsein Betrag von 500 S je 1 000 kg Heizöle, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wurden, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Betrag von 300 S je 1 000 kg Heizöle, die zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage verwendet wurden,
    zu erstatten oder zu vergüten.
  3. (3)Absatz 3Wurde in dem im Abs. 2 Z 1 genannten Fall die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 630/1994 entrichtet, ist ein Betrag von 200 S je 1 000 kg Heizöle zu erstatten oder zu vergüten.Wurde in dem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Fall die Mineralölsteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, entrichtet, ist ein Betrag von 200 S je 1 000 kg Heizöle zu erstatten oder zu vergüten.
  4. (4)Absatz 4Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 2 und 3 obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Es gilt § 5 Abs. 6.Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer nach Absatz 2 und 3 obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Es gilt Paragraph 5, Absatz 6,
  5. (5)Absatz 5Betriebe, die Heizöle verwenden und zu dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erfüllen, gelten bis zur Erteilung der Bewilligung, längstens bis 31. Juli 1996 als Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.Betriebe, die Heizöle verwenden und zu dem im Absatz eins, erster Satz angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, erfüllen, gelten bis zur Erteilung der Bewilligung, längstens bis 31. Juli 1996 als Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 64b MinStG (weggefallen) seit 01.01.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins§ 3 Abs. 1 Z 7, § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 23 Abs. 1 und Abs. 4 und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten am 1. Juni 1996 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten am 1. Juni 1996 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Wurden Heizöle, für die die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 nachweislich entrichtet wurde, nachweislich bei der Erzeugung elektrischer Energie verwendet, ist auf Antrag entwederWurden Heizöle, für die die Mineralölsteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, nachweislich entrichtet wurde, nachweislich bei der Erzeugung elektrischer Energie verwendet, ist auf Antrag entweder
    1. 1.Ziffer einsein Betrag von 500 S je 1 000 kg Heizöle, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wurden, oder
    2. 2.Ziffer 2ein Betrag von 300 S je 1 000 kg Heizöle, die zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage verwendet wurden,
    zu erstatten oder zu vergüten.
  3. (3)Absatz 3Wurde in dem im Abs. 2 Z 1 genannten Fall die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 630/1994 entrichtet, ist ein Betrag von 200 S je 1 000 kg Heizöle zu erstatten oder zu vergüten.Wurde in dem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Fall die Mineralölsteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, entrichtet, ist ein Betrag von 200 S je 1 000 kg Heizöle zu erstatten oder zu vergüten.
  4. (4)Absatz 4Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 2 und 3 obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Es gilt § 5 Abs. 6.Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer nach Absatz 2 und 3 obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Es gilt Paragraph 5, Absatz 6,
  5. (5)Absatz 5Betriebe, die Heizöle verwenden und zu dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erfüllen, gelten bis zur Erteilung der Bewilligung, längstens bis 31. Juli 1996 als Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.Betriebe, die Heizöle verwenden und zu dem im Absatz eins, erster Satz angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, erfüllen, gelten bis zur Erteilung der Bewilligung, längstens bis 31. Juli 1996 als Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 64b MinStG (weggefallen) seit 01.01.2022 weggefallen.

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