§ 6 MinStG

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

2. Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen

Beimischung von biogenen Stoffen

§ 6. (1) Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von

1.

0,243 €, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegt, und

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)

zu erstatten oder zu vergüten.

(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,

1.

die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder

2.

die in dem Steuerlager im Falle des Abs. 1 Z 1 über einen Gehalt von 5% am Gemisch und im Falle des Abs. 1 Z 2 über einen Gehalt von 2% am Gemisch beigemischt wurden, oder

3.

die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.

(3) Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 1 und von höchstens 2% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 2 von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Abs. 1 je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß. In den Fällen des § 31 Abs. 3 ist Empfänger der Inhaber der Bewilligung nach § 32.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.10.2005 bis 30.09.2007

2. Steuererstattung und Steuervergütung in besonderen Fällen

Beimischung von biogenen Stoffen

§ 6. (1) Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von

1.

0,243 €, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegt, und

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)

zu erstatten oder zu vergüten.

(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,

1.

die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder

2.

die in dem Steuerlager im Falle des Abs. 1 Z 1 über einen Gehalt von 5% am Gemisch und im Falle des Abs. 1 Z 2 über einen Gehalt von 2% am Gemisch beigemischt wurden, oder

3.

die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.

(3) Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 1 und von höchstens 2% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 2 von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Abs. 1 je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß. In den Fällen des § 31 Abs. 3 ist Empfänger der Inhaber der Bewilligung nach § 32.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Empfängers befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung oder des Empfanges folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)

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