§ 66 MEG 3. Schankgefäße

Maß- und Eichgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999

Schankgefäße ohnemit zugelassenem Herstellerzeichen dürfen noch bis 3130. Dezember 1994Oktober 2016 zum entgeltlichen Ausschank verwendetin Verkehr gebracht werden.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 25.04.1992 bis 30.12.2010

Schankgefäße ohnemit zugelassenem Herstellerzeichen dürfen noch bis 3130. Dezember 1994Oktober 2016 zum entgeltlichen Ausschank verwendetin Verkehr gebracht werden.

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