§ 55 MEG 4. Revision der Messgeräte

Maß- und Eichgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.

(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Organe sind befugt, die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.

(3) Vornahme und Ergebnis der nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form eines Jahresberichtes für das jeweilige abgelaufene Jahr zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Eichbehörde hat die im Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.

(5) Der Kontrolle nach Abs. 2 unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.

Stand vor dem 19.06.2017

In Kraft vom 14.01.2015 bis 19.06.2017

(1) Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.

(2) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Organe sind befugt, die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.

(3) Vornahme und Ergebnis der nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form eines Jahresberichtes für das jeweilige abgelaufene Jahr zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Eichbehörde hat die im Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.

(5) Der Kontrolle nach Abs. 2 unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten