§ 44 MEG

Maß- und Eichgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999

Ein geeichtes MeßgerätMessgerät gilt nur bei Einhaltung der entsprechenden ZulassungsanforderungenAnforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 25.04.1992 bis 30.12.2010

Ein geeichtes MeßgerätMessgerät gilt nur bei Einhaltung der entsprechenden ZulassungsanforderungenAnforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.

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