§ 26 MEG

Maß- und Eichgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

§ 26(1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.

(2) Abs. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 171 gilt nicht, BG, BGBl. Nr. 174/1973)soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten.

Stand vor dem 14.04.1973

In Kraft vom 14.04.1973 bis 14.04.1973

§ 26(1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.

(2) Abs. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 171 gilt nicht, BG, BGBl. Nr. 174/1973)soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten.

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