§ 18a MEG 7. Notifizierung von Stellen

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Notifizierende Behörde gemäß Art. 24 der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13, ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 42, und gemäß Art. 20 der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Sie bzw. er hat innerhalb ihres bzw. seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nimmt die Notifizierung nach Art. 19 der Richtlinie 2014/31/EU und nach Art. 23 der Richtlinie 2014/32/EU vor.

(3) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen der Verordnungen nach § 18 Z 4 erfüllen.

(4) Die notifizierende Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird, von der Notifizierung.

(5) Eine Notifizierung hat Informationen zu den Arten der Messgeräte, für die die jeweilige Stelle notifiziert worden ist, sowie gegebenenfalls die Gerätegenauigkeitsklassen, den Messbereich, die Messtechnik und andere Gerätemerkmale, die den Umfang der Notifizierung beschränken, zu enthalten. Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und den Messgeräten sowie die maßgebliche Bescheinigung der Kompetenz zu enthalten.

(6) Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke der in Abs. 1 angeführten Richtlinien als notifizierte Stelle.

(7) Die notifizierende Behörde teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung mit.

(8) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet oder für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereit gehalten werden.

  1. (1)Absatz einsNotifizierende Behörde gemäß Art. 24 der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13, ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 42, und gemäß Art. 20 der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft. Sie bzw. er hat innerhalb ihres bzw. seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.Notifizierende Behörde gemäß Artikel 24, der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13, ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 42, und gemäß Artikel 20, der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft. Sie bzw. er hat innerhalb ihres bzw. seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nimmt die Notifizierung nach Art. 19 der Richtlinie 2014/31/EU und nach Art. 23 der Richtlinie 2014/32/EU vor.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nimmt die Notifizierung nach Artikel 19, der Richtlinie 2014/31/EU und nach Artikel 23, der Richtlinie 2014/32/EU vor.
  3. (3)Absatz 3Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen der Verordnungen nach § 18 Z 4 erfüllen.Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen der Verordnungen nach Paragraph 18, Ziffer 4, erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Die notifizierende Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird, von der Notifizierung.
  5. (5)Absatz 5Eine Notifizierung hat Informationen zu den Arten der Messgeräte, für die die jeweilige Stelle notifiziert worden ist, sowie gegebenenfalls die Gerätegenauigkeitsklassen, den Messbereich, die Messtechnik und andere Gerätemerkmale, die den Umfang der Notifizierung beschränken, zu enthalten. Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und den Messgeräten sowie die maßgebliche Bescheinigung der Kompetenz zu enthalten.
  6. (6)Absatz 6Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke der in Abs. 1 angeführten Richtlinien als notifizierte Stelle.Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke der in Absatz eins, angeführten Richtlinien als notifizierte Stelle.
  7. (7)Absatz 7Die notifizierende Behörde teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung mit.
  8. (8)Absatz 8Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet oder für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereit gehalten werden.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 14.04.2021 bis 27.12.2022
(1) Notifizierende Behörde gemäß Art. 24 der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13, ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 42, und gemäß Art. 20 der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Sie bzw. er hat innerhalb ihres bzw. seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nimmt die Notifizierung nach Art. 19 der Richtlinie 2014/31/EU und nach Art. 23 der Richtlinie 2014/32/EU vor.

(3) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen der Verordnungen nach § 18 Z 4 erfüllen.

(4) Die notifizierende Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird, von der Notifizierung.

(5) Eine Notifizierung hat Informationen zu den Arten der Messgeräte, für die die jeweilige Stelle notifiziert worden ist, sowie gegebenenfalls die Gerätegenauigkeitsklassen, den Messbereich, die Messtechnik und andere Gerätemerkmale, die den Umfang der Notifizierung beschränken, zu enthalten. Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und den Messgeräten sowie die maßgebliche Bescheinigung der Kompetenz zu enthalten.

(6) Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke der in Abs. 1 angeführten Richtlinien als notifizierte Stelle.

(7) Die notifizierende Behörde teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung mit.

(8) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet oder für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereit gehalten werden.

  1. (1)Absatz einsNotifizierende Behörde gemäß Art. 24 der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13, ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 42, und gemäß Art. 20 der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft. Sie bzw. er hat innerhalb ihres bzw. seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.Notifizierende Behörde gemäß Artikel 24, der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13, ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 42, und gemäß Artikel 20, der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft. Sie bzw. er hat innerhalb ihres bzw. seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nimmt die Notifizierung nach Art. 19 der Richtlinie 2014/31/EU und nach Art. 23 der Richtlinie 2014/32/EU vor.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nimmt die Notifizierung nach Artikel 19, der Richtlinie 2014/31/EU und nach Artikel 23, der Richtlinie 2014/32/EU vor.
  3. (3)Absatz 3Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen der Verordnungen nach § 18 Z 4 erfüllen.Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen der Verordnungen nach Paragraph 18, Ziffer 4, erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Die notifizierende Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird, von der Notifizierung.
  5. (5)Absatz 5Eine Notifizierung hat Informationen zu den Arten der Messgeräte, für die die jeweilige Stelle notifiziert worden ist, sowie gegebenenfalls die Gerätegenauigkeitsklassen, den Messbereich, die Messtechnik und andere Gerätemerkmale, die den Umfang der Notifizierung beschränken, zu enthalten. Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und den Messgeräten sowie die maßgebliche Bescheinigung der Kompetenz zu enthalten.
  6. (6)Absatz 6Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke der in Abs. 1 angeführten Richtlinien als notifizierte Stelle.Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke der in Absatz eins, angeführten Richtlinien als notifizierte Stelle.
  7. (7)Absatz 7Die notifizierende Behörde teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung mit.
  8. (8)Absatz 8Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet oder für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereit gehalten werden.

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