§ 17 MEG

Maß- und Eichgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2017 bis 31.12.9999

Von der Nacheichung sind befreit:

1.

Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,

2.

Hohlmaße und Messgefäße bis zu 210 l Inhalt,

3.

Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,

4.

Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,

5.

Aräometer,

6.

Büretten,

7.

in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,

8.

Bandmaße zum einmaligen Gebrauch,

9.

Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,

10.

Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,

11. Härtevergleichsplatten,
12. Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,
13. elektrische Meßwandler und
14. Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h.

(Anm.: Z 11 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 72/2017)

12.

Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,

13.

elektrische Meßwandler,

14.

Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h,

15.

Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m.

Stand vor dem 19.06.2017

In Kraft vom 31.12.2010 bis 19.06.2017

Von der Nacheichung sind befreit:

1.

Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,

2.

Hohlmaße und Messgefäße bis zu 210 l Inhalt,

3.

Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,

4.

Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,

5.

Aräometer,

6.

Büretten,

7.

in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,

8.

Bandmaße zum einmaligen Gebrauch,

9.

Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,

10.

Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,

11. Härtevergleichsplatten,
12. Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,
13. elektrische Meßwandler und
14. Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h.

(Anm.: Z 11 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 72/2017)

12.

Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,

13.

elektrische Meßwandler,

14.

Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h,

15.

Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m.

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