§ 14 MEG 5. Nacheichpflicht

Maß- und Eichgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2017 bis 31.12.9999

Die eichpflichtigen Meßgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.

Stand vor dem 19.06.2017

In Kraft vom 25.04.1992 bis 19.06.2017

Die eichpflichtigen Meßgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.

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