§ 12c MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2017 bis 31.12.9999

(1) MeßeinrichtungenMesseinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, die auf dem gammaspektroskopischen Meßprinzip beruhen und deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zuläßtzulässt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen bzw. gemäß § 12 in Verkehr gebracht worden sind und regelmäßig einer meßtechnischenmesstechnischen Kontrolle (gemäß Abs. 2) unterzogen werden.

(2) Die meßtechnischemesstechnische Kontrolle ist durch jährliche Vergleichsmessungen alle zwei Jahre durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der meßtechnischenmesstechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung der Meßeinrichtungen (Abs. 1) festzulegen, wobei auf die Erfordernisse des § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist.

(4) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt E) sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 19.06.2017

In Kraft vom 31.12.2010 bis 19.06.2017

(1) MeßeinrichtungenMesseinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, die auf dem gammaspektroskopischen Meßprinzip beruhen und deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zuläßtzulässt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen bzw. gemäß § 12 in Verkehr gebracht worden sind und regelmäßig einer meßtechnischenmesstechnischen Kontrolle (gemäß Abs. 2) unterzogen werden.

(2) Die meßtechnischemesstechnische Kontrolle ist durch jährliche Vergleichsmessungen alle zwei Jahre durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der meßtechnischenmesstechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.

(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung der Meßeinrichtungen (Abs. 1) festzulegen, wobei auf die Erfordernisse des § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist.

(4) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt E) sind sinngemäß anzuwenden.

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