§ 111 GTG Vollziehung

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2004 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

2.

hinsichtlich der gemäß § 12 und § 12a zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

3.

hinsichtlich der gemäß §§ 17, 44 und 72 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

4.

hinsichtlich der gemäß §§ 21 und 29 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für ArbeitWirtschaft und WirtschaftArbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

5.

hinsichtlich der gemäß § 35 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für ArbeitWirtschaft und WirtschaftArbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

6.

hinsichtlich der gemäß §§ 38, 42, 46a, 50, 53, 56 und 5362b zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- undLandund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für ArbeitWirtschaft und WirtschaftArbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

7.

hinsichtlich der gemäß § 50 § 62 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, WissenschaftWirtschaft und KulturArbeit,

8.

hinsichtlich der gemäß § 56 § 63 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kulturdie Bundesregierung,

9.

hinsichtlich der gemäßdes § 62 Abs. 3 § 26 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem dort genannten Bundesminister,des § 27 Abs. 2

10. hinsichtlich der gemäß § 62 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
11. hinsichtlich der gemäß § 63 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen die Bundesregierung,
12. hinsichtlich des § 26 und des § 27 Abs. 2

a)

in Angelegenheiten des Hochschulwesens (Art. 14 Abs. 1 B-VG) der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

b)

in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VGBVG) der für die jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des Bundes zuständige Bundesminister,

(c)

in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) der Bundesminister für ArbeitWirtschaft und WirtschaftArbeit,

(d)

in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen sowie

(e)

in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes,

soweit der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist, sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

e) in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes, soweit der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist, sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

10.

hinsichtlich der §§ 58 Abs. 8, 100a Abs. 4 Z 2 und 108 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

11.

hinsichtlich des IVa. Abschnitts der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Aufgabe nach § 79j Abs. 1 letzter Satz aber nach Maßgabe des § 100 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen,

12.

hinsichtlich der Nominierungsrechte zur Gentechnikkommission und ihrer Ausschüsse die jeweils in den §§ 81 Abs. 1, 86 Abs. 2 und 87 Abs. 2 genannten Bundesminister,

13.

hinsichtlich derdes §§ 58 Abs. 8 § 99 Abs. 4 und 108 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für Land-Gesundheit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftFrauen im Einvernehmen mit den gemäß den dort genannten Verordnungsermächtigungen einvernehmensberechtigten Bundesministern,

13a. hinsichtlich des IVa. Abschnitts der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Aufgaben nach § 79j Abs. 1 letzter Satz aber nach Maßgabe des § 100 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

14.

hinsichtlich der Nominierungsrechte zur GentechnikkommissionVorlage des Berichtes über die Anwendungen der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5 der Bundesminister für Gesundheit und ihrer Ausschüsse die jeweils in den §§ 81 Abs. 1Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, 86 Abs. 2Wissenschaft und 87 Abs. 2 genannten BundesministerKultur,

15.

hinsichtlich der Aufgaben als Behörde gemäß § 100 Abs. 1 Z 1 und hinsichtlich des § 102 in Verbindung mit § 99 Abs. 4 § 101 Abs. 1 Z 1 der Bundesminister für soziale SicherheitBildung, Wissenschaft und Generationen im Einvernehmen mit den gemäß den dort genannten Verordnungsermächtigungen einvernehmensberechtigten BundesministernKultur,

16.

hinsichtlich der Vorlage des Berichtes über die Anwendungen der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5 § 101e Abs. 3 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

17. hinsichtlich der Aufgaben als Behörde gemäß § 100 Z 1 und hinsichtlich des § 102 in Verbindung mit § 101 Z 1 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

1817.

im Übrigenübrigen der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen.

Stand vor dem 30.11.2004

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.11.2004

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

2.

hinsichtlich der gemäß § 12 und § 12a zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

3.

hinsichtlich der gemäß §§ 17, 44 und 72 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

4.

hinsichtlich der gemäß §§ 21 und 29 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für ArbeitWirtschaft und WirtschaftArbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

5.

hinsichtlich der gemäß § 35 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für ArbeitWirtschaft und WirtschaftArbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

6.

hinsichtlich der gemäß §§ 38, 42, 46a, 50, 53, 56 und 5362b zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- undLandund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für ArbeitWirtschaft und WirtschaftArbeit und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

7.

hinsichtlich der gemäß § 50 § 62 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, WissenschaftWirtschaft und KulturArbeit,

8.

hinsichtlich der gemäß § 56 § 63 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kulturdie Bundesregierung,

9.

hinsichtlich der gemäßdes § 62 Abs. 3 § 26 zu erlassenden Verordnungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem dort genannten Bundesminister,des § 27 Abs. 2

10. hinsichtlich der gemäß § 62 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
11. hinsichtlich der gemäß § 63 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen die Bundesregierung,
12. hinsichtlich des § 26 und des § 27 Abs. 2

a)

in Angelegenheiten des Hochschulwesens (Art. 14 Abs. 1 B-VG) der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

b)

in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VGBVG) der für die jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des Bundes zuständige Bundesminister,

(c)

in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) der Bundesminister für ArbeitWirtschaft und WirtschaftArbeit,

(d)

in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen sowie

(e)

in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes,

soweit der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist, sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

e) in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes, soweit der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist, sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

10.

hinsichtlich der §§ 58 Abs. 8, 100a Abs. 4 Z 2 und 108 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

11.

hinsichtlich des IVa. Abschnitts der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Aufgabe nach § 79j Abs. 1 letzter Satz aber nach Maßgabe des § 100 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen,

12.

hinsichtlich der Nominierungsrechte zur Gentechnikkommission und ihrer Ausschüsse die jeweils in den §§ 81 Abs. 1, 86 Abs. 2 und 87 Abs. 2 genannten Bundesminister,

13.

hinsichtlich derdes §§ 58 Abs. 8 § 99 Abs. 4 und 108 Abs. 3 letzter Satz der Bundesminister für Land-Gesundheit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftFrauen im Einvernehmen mit den gemäß den dort genannten Verordnungsermächtigungen einvernehmensberechtigten Bundesministern,

13a. hinsichtlich des IVa. Abschnitts der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Aufgaben nach § 79j Abs. 1 letzter Satz aber nach Maßgabe des § 100 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

14.

hinsichtlich der Nominierungsrechte zur GentechnikkommissionVorlage des Berichtes über die Anwendungen der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5 der Bundesminister für Gesundheit und ihrer Ausschüsse die jeweils in den §§ 81 Abs. 1Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, 86 Abs. 2Wissenschaft und 87 Abs. 2 genannten BundesministerKultur,

15.

hinsichtlich der Aufgaben als Behörde gemäß § 100 Abs. 1 Z 1 und hinsichtlich des § 102 in Verbindung mit § 99 Abs. 4 § 101 Abs. 1 Z 1 der Bundesminister für soziale SicherheitBildung, Wissenschaft und Generationen im Einvernehmen mit den gemäß den dort genannten Verordnungsermächtigungen einvernehmensberechtigten BundesministernKultur,

16.

hinsichtlich der Vorlage des Berichtes über die Anwendungen der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5 § 101e Abs. 3 zu erlassenden Verordnung der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

17. hinsichtlich der Aufgaben als Behörde gemäß § 100 Z 1 und hinsichtlich des § 102 in Verbindung mit § 101 Z 1 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

1817.

im Übrigenübrigen der Bundesminister für soziale SicherheitGesundheit und GenerationenFrauen.

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