§ 94 GTG Mitglieder der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2004 bis 31.12.9999
Mitglieder der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse

(1) Die Funktionsperiode eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Kommission oder eines Mitgliedes ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse endet durch

1.

Zeitablauf,

2.

Tod,

3.

Abberufung über Vorschlag der nominieren den Stelle(n),

4.

Rücktritt des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes oder

5.

Abberufung durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen wegen groben Verstoßes gegen die Geschäftsordnung oder die Verschwiegenheitspflicht (§ 96).

(2) Die Kommission und ihre Ausschüsse sind auch dann beschlußfähig, wenn nicht alle Mitglieder nominiert wurden.

(3) Die Tätigkeit in der Kommission und in ihren wissenschaftlichen Ausschüssen ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse und den sachkundigen Personen, die gemäß § 95 beigezogen werden, nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

Stand vor dem 16.11.2004

In Kraft vom 13.07.1994 bis 16.11.2004
Mitglieder der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse

(1) Die Funktionsperiode eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Kommission oder eines Mitgliedes ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse endet durch

1.

Zeitablauf,

2.

Tod,

3.

Abberufung über Vorschlag der nominieren den Stelle(n),

4.

Rücktritt des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes oder

5.

Abberufung durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen wegen groben Verstoßes gegen die Geschäftsordnung oder die Verschwiegenheitspflicht (§ 96).

(2) Die Kommission und ihre Ausschüsse sind auch dann beschlußfähig, wenn nicht alle Mitglieder nominiert wurden.

(3) Die Tätigkeit in der Kommission und in ihren wissenschaftlichen Ausschüssen ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse und den sachkundigen Personen, die gemäß § 95 beigezogen werden, nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

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