§ 80 GTG Einrichtung einer Gentechnikkommission

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2004 bis 31.12.9999
V. ABSCHNITT

Gentechnikkommission und Gentechnikbuch Einrichtung einer Gentechnikkommission

Zur Beratung über alle sich aus der Vollziehung dieses Gesetzes ergebenden Fragen und zur Erstellung des Gentechnikbuches werden beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen die Gentechnikkommission (Kommission) und ihre wissenschaftlichen Ausschüsse eingerichtet.

Stand vor dem 16.11.2004

In Kraft vom 13.07.1994 bis 16.11.2004
V. ABSCHNITT

Gentechnikkommission und Gentechnikbuch Einrichtung einer Gentechnikkommission

Zur Beratung über alle sich aus der Vollziehung dieses Gesetzes ergebenden Fragen und zur Erstellung des Gentechnikbuches werden beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen die Gentechnikkommission (Kommission) und ihre wissenschaftlichen Ausschüsse eingerichtet.

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