§ 79 GTG Register

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat elektronische Register einzurichten, in welchen alle nach diesem Bundesgesetz zugelassenen
    1. 1.Ziffer einsEinrichtungen zur Durchführung von genetischen Analysen (Genanalyseregister),
    2. 2.Ziffer 2Somatischen Gentherapien am Menschen (Gentherapieregister) und
    3. 3.Ziffer 3angebotenen Ringversuche (Ringversuchsregister)
    zu verzeichnen sind.
  2. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat elektronische Register einzurichten, in welchen alle nach diesem Bundesgesetz zugelassenen
    1. 1.Ziffer einsEinrichtungen zur Durchführung von genetischen Analysen (Genanalyseregister) und
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 8/2022)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,)
    1. 3.Ziffer 3angebotenen Ringversuche (Ringversuchsregister)
    zu verzeichnen sind.
  3. (2)Absatz 2Im Genanalyseregister sind Name, Adresse, Homepage und der nach den durchgeführten Untersuchungen gegliederte Tätigkeitsbereich der Einrichtung zu führen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 8/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,)

  4. (3)Absatz 3Im Gentherapieregister sind Name, Adresse, Homepage und Tätigkeitsbereich der Einrichtung zu führen. Der Tätigkeitsbereich ist mittels Studientitel, Name des Studienleiters, und Indikation zu beschreiben. Für jede Gentherapie sind die verwendeten therapeutischen Gene und Gentransfersysteme, sowie Verlauf und Abschlussbericht in einem nichtöffentlichen Teil des Registers gesondert auszuweisen.
  5. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Daten gemäß Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung allfälliger einzubeziehender Änderungen aufgrund von Meldepflichten gem. § 73 Abs. 1 oder § 78a Abs. 1 (insbesondere Verlauf und Abschlussbericht) in die Register zu übertragen.Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Daten gemäß Absatz 2 und 3 unter Berücksichtigung allfälliger einzubeziehender Änderungen aufgrund von Meldepflichten gem. Paragraph 73, Absatz eins, oder Paragraph 78 a, Absatz eins, (insbesondere Verlauf und Abschlussbericht) in die Register zu übertragen.
  6. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten gemäß Abs. 2 unter Berücksichtigung allfälliger einzubeziehender Änderungen aufgrund der Meldepflicht gemäß § 73 in das Register zu übertragen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten gemäß Absatz 2, unter Berücksichtigung allfälliger einzubeziehender Änderungen aufgrund der Meldepflicht gemäß Paragraph 73, in das Register zu übertragen.
  7. (5)Absatz 5Die Register sind laufend zu aktualisieren.
  8. (6)Absatz 6Die veröffentlichten Daten dürfen keine identifizierbaren Angaben über die behandelten Personen enthalten. Der Zugriff auf die Register ist jedermann einzuräumen. Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist im Umfang ihrer Zuständigkeit auch der nichtöffentliche Teil des Gentherapieregisters zugänglich.

Stand vor dem 31.01.2022

In Kraft vom 01.12.2005 bis 31.01.2022
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat elektronische Register einzurichten, in welchen alle nach diesem Bundesgesetz zugelassenen
    1. 1.Ziffer einsEinrichtungen zur Durchführung von genetischen Analysen (Genanalyseregister),
    2. 2.Ziffer 2Somatischen Gentherapien am Menschen (Gentherapieregister) und
    3. 3.Ziffer 3angebotenen Ringversuche (Ringversuchsregister)
    zu verzeichnen sind.
  2. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat elektronische Register einzurichten, in welchen alle nach diesem Bundesgesetz zugelassenen
    1. 1.Ziffer einsEinrichtungen zur Durchführung von genetischen Analysen (Genanalyseregister) und
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 8/2022)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,)
    1. 3.Ziffer 3angebotenen Ringversuche (Ringversuchsregister)
    zu verzeichnen sind.
  3. (2)Absatz 2Im Genanalyseregister sind Name, Adresse, Homepage und der nach den durchgeführten Untersuchungen gegliederte Tätigkeitsbereich der Einrichtung zu führen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 8/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,)

  4. (3)Absatz 3Im Gentherapieregister sind Name, Adresse, Homepage und Tätigkeitsbereich der Einrichtung zu führen. Der Tätigkeitsbereich ist mittels Studientitel, Name des Studienleiters, und Indikation zu beschreiben. Für jede Gentherapie sind die verwendeten therapeutischen Gene und Gentransfersysteme, sowie Verlauf und Abschlussbericht in einem nichtöffentlichen Teil des Registers gesondert auszuweisen.
  5. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Daten gemäß Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung allfälliger einzubeziehender Änderungen aufgrund von Meldepflichten gem. § 73 Abs. 1 oder § 78a Abs. 1 (insbesondere Verlauf und Abschlussbericht) in die Register zu übertragen.Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Daten gemäß Absatz 2 und 3 unter Berücksichtigung allfälliger einzubeziehender Änderungen aufgrund von Meldepflichten gem. Paragraph 73, Absatz eins, oder Paragraph 78 a, Absatz eins, (insbesondere Verlauf und Abschlussbericht) in die Register zu übertragen.
  6. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten gemäß Abs. 2 unter Berücksichtigung allfälliger einzubeziehender Änderungen aufgrund der Meldepflicht gemäß § 73 in das Register zu übertragen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten gemäß Absatz 2, unter Berücksichtigung allfälliger einzubeziehender Änderungen aufgrund der Meldepflicht gemäß Paragraph 73, in das Register zu übertragen.
  7. (5)Absatz 5Die Register sind laufend zu aktualisieren.
  8. (6)Absatz 6Die veröffentlichten Daten dürfen keine identifizierbaren Angaben über die behandelten Personen enthalten. Der Zugriff auf die Register ist jedermann einzuräumen. Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist im Umfang ihrer Zuständigkeit auch der nichtöffentliche Teil des Gentherapieregisters zugänglich.

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