§ 79 GTG Register

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz hat elektronische Register einzurichten, in welchen alle nach diesem Bundesgesetz zugelassenen

1.

Einrichtungen zur Durchführung von genetischen Analysen (Genanalyseregister), und

2. Somatischen Gentherapien am Menschen (Gentherapieregister) und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 8/2022)

3.

angebotenen Ringversuche (Ringversuchsregister)

zu verzeichnen sind.

(2) Im Genanalyseregister sind Name, Adresse, Homepage und der nach den durchgeführten Untersuchungen gegliederte Tätigkeitsbereich der Einrichtung zu führen.

(Anm.: Abs. 3) Im Gentherapieregister sind Name aufgehoben durch Art. 2 Z 11, Adresse, Homepage und Tätigkeitsbereich der Einrichtung zu führen. Der Tätigkeitsbereich ist mittels Studientitel, Name des Studienleiters, und Indikation zu beschreiben. Für jede Gentherapie sind die verwendeten therapeutischen Gene und Gentransfersysteme, sowie Verlauf und Abschlussbericht in einem nichtöffentlichen Teil des Registers gesondert auszuweisen.BGBl. I Nr. 8/2022)

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz hat die Daten gemäß Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung allfälliger einzubeziehender Änderungen aufgrund von Meldepflichten gem.der Meldepflicht gemäß § 73 Abs. 1 oder § 78a Abs. 1 (insbesondere Verlauf und Abschlussbericht) in diedas Register zu übertragen.

(5) Die Register sind laufend zu aktualisieren.

(6) Die veröffentlichten Daten dürfen keine identifizierbaren Angaben über die behandelten Personen enthalten. Der Zugriff auf die Register ist jedermann einzuräumen. Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist im Umfang ihrer Zuständigkeit auch der nichtöffentliche Teil des Gentherapieregisters zugänglich.

Stand vor dem 31.01.2022

In Kraft vom 01.12.2005 bis 31.01.2022

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz hat elektronische Register einzurichten, in welchen alle nach diesem Bundesgesetz zugelassenen

1.

Einrichtungen zur Durchführung von genetischen Analysen (Genanalyseregister), und

2. Somatischen Gentherapien am Menschen (Gentherapieregister) und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 8/2022)

3.

angebotenen Ringversuche (Ringversuchsregister)

zu verzeichnen sind.

(2) Im Genanalyseregister sind Name, Adresse, Homepage und der nach den durchgeführten Untersuchungen gegliederte Tätigkeitsbereich der Einrichtung zu führen.

(Anm.: Abs. 3) Im Gentherapieregister sind Name aufgehoben durch Art. 2 Z 11, Adresse, Homepage und Tätigkeitsbereich der Einrichtung zu führen. Der Tätigkeitsbereich ist mittels Studientitel, Name des Studienleiters, und Indikation zu beschreiben. Für jede Gentherapie sind die verwendeten therapeutischen Gene und Gentransfersysteme, sowie Verlauf und Abschlussbericht in einem nichtöffentlichen Teil des Registers gesondert auszuweisen.BGBl. I Nr. 8/2022)

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz hat die Daten gemäß Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung allfälliger einzubeziehender Änderungen aufgrund von Meldepflichten gem.der Meldepflicht gemäß § 73 Abs. 1 oder § 78a Abs. 1 (insbesondere Verlauf und Abschlussbericht) in diedas Register zu übertragen.

(5) Die Register sind laufend zu aktualisieren.

(6) Die veröffentlichten Daten dürfen keine identifizierbaren Angaben über die behandelten Personen enthalten. Der Zugriff auf die Register ist jedermann einzuräumen. Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist im Umfang ihrer Zuständigkeit auch der nichtöffentliche Teil des Gentherapieregisters zugänglich.

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