§ 68 GTG Durchführung von genetischen Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken – Behördliches Verfahren

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Durchführung von Genanalysen im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 1 darf nur in hiefür zugelassenen Einrichtungen erfolgen.Die Durchführung von Genanalysen im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, darf nur in hiefür zugelassenen Einrichtungen erfolgen.
  2. (1)Absatz einsDie Durchführung von genetischen Analysen im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 3 und 4 darf nur in hiefür zugelassenen Einrichtungen und nur auf Veranlassung eines in Humangenetik/medizinischer Genetik ausgebildeten Facharztes oder eines für das Indikationsgebiet zuständigen behandelnden oder diagnosestellenden Facharztes erfolgen.Die Durchführung von genetischen Analysen im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 darf nur in hiefür zugelassenen Einrichtungen und nur auf Veranlassung eines in Humangenetik/medizinischer Genetik ausgebildeten Facharztes oder eines für das Indikationsgebiet zuständigen behandelnden oder diagnosestellenden Facharztes erfolgen.
  3. (2)Absatz 2Die Zulassung ist vom Leiter der Einrichtung, in der die Durchführung von derartigen Genanalysengenetischen Analysen beabsichtigt ist, beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu beantragen.
  4. (3)Absatz 3Die Zulassung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses - erforderlichenfalls unter Festlegung geeigneter Auflagen und Bedingungen - zu erteilen, wenn auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Durchführung der Genanalysengenetischen Analysen und der Schutz der dabei anfallenden genanalytischengenetischen Daten gemäß § 71 sichergestellt ist.Die Zulassung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses - erforderlichenfalls unter Festlegung geeigneter Auflagen und Bedingungen - zu erteilen, wenn auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Durchführung der Genanalysengenetischen Analysen und der Schutz der dabei anfallenden genanalytischengenetischen Daten gemäß Paragraph 71, sichergestellt ist.
  5. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Zulassung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, zu widerrufen oder bei Vorliegen schwerer Mängel sonst geeignete Auflagen, verbunden mit der Anordnung aufzuerlegen, bis zur Erfüllung dieser Auflagen keine Genanalysengenetischen Analysen gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 3 oder 4 mehr durchzuführen.Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Zulassung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, zu widerrufen oder bei Vorliegen schwerer Mängel sonst geeignete Auflagen, verbunden mit der Anordnung aufzuerlegen, bis zur Erfüllung dieser Auflagen keine Genanalysengenetischen Analysen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins3, oder 4 mehr durchzuführen.

Stand vor dem 30.11.2005

In Kraft vom 17.11.2004 bis 30.11.2005
  1. (1)Absatz einsDie Durchführung von Genanalysen im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 1 darf nur in hiefür zugelassenen Einrichtungen erfolgen.Die Durchführung von Genanalysen im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, darf nur in hiefür zugelassenen Einrichtungen erfolgen.
  2. (1)Absatz einsDie Durchführung von genetischen Analysen im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 3 und 4 darf nur in hiefür zugelassenen Einrichtungen und nur auf Veranlassung eines in Humangenetik/medizinischer Genetik ausgebildeten Facharztes oder eines für das Indikationsgebiet zuständigen behandelnden oder diagnosestellenden Facharztes erfolgen.Die Durchführung von genetischen Analysen im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 darf nur in hiefür zugelassenen Einrichtungen und nur auf Veranlassung eines in Humangenetik/medizinischer Genetik ausgebildeten Facharztes oder eines für das Indikationsgebiet zuständigen behandelnden oder diagnosestellenden Facharztes erfolgen.
  3. (2)Absatz 2Die Zulassung ist vom Leiter der Einrichtung, in der die Durchführung von derartigen Genanalysengenetischen Analysen beabsichtigt ist, beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu beantragen.
  4. (3)Absatz 3Die Zulassung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses - erforderlichenfalls unter Festlegung geeigneter Auflagen und Bedingungen - zu erteilen, wenn auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Durchführung der Genanalysengenetischen Analysen und der Schutz der dabei anfallenden genanalytischengenetischen Daten gemäß § 71 sichergestellt ist.Die Zulassung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses - erforderlichenfalls unter Festlegung geeigneter Auflagen und Bedingungen - zu erteilen, wenn auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Durchführung der Genanalysengenetischen Analysen und der Schutz der dabei anfallenden genanalytischengenetischen Daten gemäß Paragraph 71, sichergestellt ist.
  5. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Zulassung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, zu widerrufen oder bei Vorliegen schwerer Mängel sonst geeignete Auflagen, verbunden mit der Anordnung aufzuerlegen, bis zur Erfüllung dieser Auflagen keine Genanalysengenetischen Analysen gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 3 oder 4 mehr durchzuführen.Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Zulassung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, zu widerrufen oder bei Vorliegen schwerer Mängel sonst geeignete Auflagen, verbunden mit der Anordnung aufzuerlegen, bis zur Erfüllung dieser Auflagen keine Genanalysengenetischen Analysen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins3, oder 4 mehr durchzuführen.

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