§ 66 GTG Genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Probenspenders oder an anonymisiertende-identifizierten Proben durchgeführt werden. Eine ProbeNicht-genetische medizinische Daten, die wissenschaftlichen Zwecken dientmit genetischen Daten derselben Person verknüpft werden sollen, gilt auch dann als anonymisiert, wenn sie ohne Namenmüssen dabei ebenfalls de-identifiziert werden. Die Zuordnung dieser Daten zum jeweiligen Probenspender darf nur mit einem Code versehen ist und dieser ausschließlich in den Einrichtungen erfolgen, die über eine gültige Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) der jeweiligen Einrichtung mit dem Namen des Probenspenders in Verbindung gebracht werden kannbetroffenen Person für diese Zuordnung verfügen.

(2) Ergebnisse aus genetische Analysen gemäß Abs. 1 dürfen nur dann vernetzt oder veröffentlicht werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß - abgesehen von Abs. 1 - der Probenspender nicht bestimmbar ist.

(3) Ein schriftlicher WiderrufDie Bestimmungen der Zustimmung gemäߧ§ 2d Abs. 1 ist jederzeit möglichund 3 bis 8, 2f Abs. In diesem Fall dürfen diese Daten für neue Verwendungszwecke ab dem Zeitpunkt1 Z 6 und Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie 2i Abs. 1, 2, 2j und 2k des Widerrufs nicht mehr herangezogen werdenForschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018, finden Anwendung.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.12.2005 bis 24.05.2018

(1) Genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Probenspenders oder an anonymisiertende-identifizierten Proben durchgeführt werden. Eine ProbeNicht-genetische medizinische Daten, die wissenschaftlichen Zwecken dientmit genetischen Daten derselben Person verknüpft werden sollen, gilt auch dann als anonymisiert, wenn sie ohne Namenmüssen dabei ebenfalls de-identifiziert werden. Die Zuordnung dieser Daten zum jeweiligen Probenspender darf nur mit einem Code versehen ist und dieser ausschließlich in den Einrichtungen erfolgen, die über eine gültige Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) der jeweiligen Einrichtung mit dem Namen des Probenspenders in Verbindung gebracht werden kannbetroffenen Person für diese Zuordnung verfügen.

(2) Ergebnisse aus genetische Analysen gemäß Abs. 1 dürfen nur dann vernetzt oder veröffentlicht werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß - abgesehen von Abs. 1 - der Probenspender nicht bestimmbar ist.

(3) Ein schriftlicher WiderrufDie Bestimmungen der Zustimmung gemäߧ§ 2d Abs. 1 ist jederzeit möglichund 3 bis 8, 2f Abs. In diesem Fall dürfen diese Daten für neue Verwendungszwecke ab dem Zeitpunkt1 Z 6 und Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie 2i Abs. 1, 2, 2j und 2k des Widerrufs nicht mehr herangezogen werdenForschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018, finden Anwendung.

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