§ 62 GTG Verpackung und Kennzeichnung

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2004 bis 31.12.9999

(1) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung und Kennzeichnung der im Antrag (§ 55 Abs. 2) vorgesehenen Verpackung und Kennzeichnung unter Berücksichtigung allfälliger behördlicher Anordnungen gemäß § 58 Abs. 5 und 6 entsprechen.

(2) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die dafür vorzusehendeihre Kennzeichnung und Verpackung den in der Genehmigung hiefür festgesetzten Auflagen entspricht. Die Kennzeichnung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die BezeichnungHandelsbezeichnung des Erzeugnisses und der darin enthaltenen GVO,

2.

den Namen und die Anschrift des Herstellers des Erzeugnisses oder des Importeursausdrücklichen Hinweis, soferndass das Erzeugnis aus einem Staat eingeführt wird, der nicht Mitglied des EWR istgentechnisch veränderte Organismen enthält (§ 58a Abs. 1 Z 6),

3.

Angaben über die durch die gentechnische Veränderung erwirkten besonderen Eigenschaftengenaue Bezeichnung des Erzeugnissesoder der GVO einschließlich des oder der für den betreffenden GVO vorgesehenen Identifizierungscodes,

4.

genaue Einsatzbedingungen, gegebenenfalls einschließlichNamen und Anschrift der Umweltgegebenheitenfür das In-Verkehr-Bringen in der Gemeinschaft verantwortlichen Person (Hersteller, Importeur oder des geographischen Bereichs der EWR-Staaten, für den sich das Erzeugnis eignet,Vertreiber) und

5.

Angabenden Hinweis auf die Eintragung des Erzeugnisses bzw. des oder der darin enthaltenen GVO im dafür vorgesehenen Register der Europäischen Kommission gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG samt einer Information über die im Falle einer unbeabsichtigten Verbreitung oder eines MißbrauchsMöglichkeit des Zuganges zu ergreifenden Maßnahmen unddiesem Register.

6. spezifische Anleitungen oder Empfehlungen betreffend Lagerung und Handhabung enthält.

(3) Wenn auf Grund anderer Rechtsvorschriften für bestimmte Arten von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 vergleichbare Kennzeichnungsvorschriften bestehen, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem zur Vollziehung des diese andere Kennzeichnungsvorschrift enthaltenden Bundesgesetzes berufenen Bundesminister durch Verordnung zu bestimmen, daß auf diese Arten von Erzeugnissen die Kennzeichnungsvorschriften der Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat -, soweit dies im Interesse der Sicherheit (Hinblick auf die sichere Verwendung von Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1§ 54 Abs. 1 )oder daraus hergestellten Erzeugnissen oder zur InformationVermeidung der Anwender oder VerwenderIrreführung von Verwendern und Konsumenten erforderlich ist -, unter Bedachtnahme auf einschlägige RichtlinienAnhang IV der Richtlinie 2001/18/EG oder sonstiger internationaler Richtliniensonstige auf GVO Bezug nehmende Kennzeichnungsvorschriften der Gemeinschaft durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung zu bestimmen, daß Sachen, die aus Teilen von GVO bestehen oder solche enthalten, ausgenommen solche, die aus GVO oder deren Teilen oder deren Kulturüberständen isoliert wurden, gewerbsmäßig an Dritte nur mit einem oder mehreren in der Verordnung anzuführenden Kennzeichnungselementennähere Kennzeichnungsvorschriften für Erzeugnisse gemäß Abs. 2 abgegeben werden dürfen§ 54 oder daraus hergestellte Erzeugnisse festzulegen.

Stand vor dem 30.11.2004

In Kraft vom 17.11.2004 bis 30.11.2004

(1) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung und Kennzeichnung der im Antrag (§ 55 Abs. 2) vorgesehenen Verpackung und Kennzeichnung unter Berücksichtigung allfälliger behördlicher Anordnungen gemäß § 58 Abs. 5 und 6 entsprechen.

(2) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die dafür vorzusehendeihre Kennzeichnung und Verpackung den in der Genehmigung hiefür festgesetzten Auflagen entspricht. Die Kennzeichnung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die BezeichnungHandelsbezeichnung des Erzeugnisses und der darin enthaltenen GVO,

2.

den Namen und die Anschrift des Herstellers des Erzeugnisses oder des Importeursausdrücklichen Hinweis, soferndass das Erzeugnis aus einem Staat eingeführt wird, der nicht Mitglied des EWR istgentechnisch veränderte Organismen enthält (§ 58a Abs. 1 Z 6),

3.

Angaben über die durch die gentechnische Veränderung erwirkten besonderen Eigenschaftengenaue Bezeichnung des Erzeugnissesoder der GVO einschließlich des oder der für den betreffenden GVO vorgesehenen Identifizierungscodes,

4.

genaue Einsatzbedingungen, gegebenenfalls einschließlichNamen und Anschrift der Umweltgegebenheitenfür das In-Verkehr-Bringen in der Gemeinschaft verantwortlichen Person (Hersteller, Importeur oder des geographischen Bereichs der EWR-Staaten, für den sich das Erzeugnis eignet,Vertreiber) und

5.

Angabenden Hinweis auf die Eintragung des Erzeugnisses bzw. des oder der darin enthaltenen GVO im dafür vorgesehenen Register der Europäischen Kommission gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG samt einer Information über die im Falle einer unbeabsichtigten Verbreitung oder eines MißbrauchsMöglichkeit des Zuganges zu ergreifenden Maßnahmen unddiesem Register.

6. spezifische Anleitungen oder Empfehlungen betreffend Lagerung und Handhabung enthält.

(3) Wenn auf Grund anderer Rechtsvorschriften für bestimmte Arten von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 vergleichbare Kennzeichnungsvorschriften bestehen, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem zur Vollziehung des diese andere Kennzeichnungsvorschrift enthaltenden Bundesgesetzes berufenen Bundesminister durch Verordnung zu bestimmen, daß auf diese Arten von Erzeugnissen die Kennzeichnungsvorschriften der Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat -, soweit dies im Interesse der Sicherheit (Hinblick auf die sichere Verwendung von Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1§ 54 Abs. 1 )oder daraus hergestellten Erzeugnissen oder zur InformationVermeidung der Anwender oder VerwenderIrreführung von Verwendern und Konsumenten erforderlich ist -, unter Bedachtnahme auf einschlägige RichtlinienAnhang IV der Richtlinie 2001/18/EG oder sonstiger internationaler Richtliniensonstige auf GVO Bezug nehmende Kennzeichnungsvorschriften der Gemeinschaft durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung zu bestimmen, daß Sachen, die aus Teilen von GVO bestehen oder solche enthalten, ausgenommen solche, die aus GVO oder deren Teilen oder deren Kulturüberständen isoliert wurden, gewerbsmäßig an Dritte nur mit einem oder mehreren in der Verordnung anzuführenden Kennzeichnungselementennähere Kennzeichnungsvorschriften für Erzeugnisse gemäß Abs. 2 abgegeben werden dürfen§ 54 oder daraus hergestellte Erzeugnisse festzulegen.

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