§ 62 GTG Verpackung und Kennzeichnung

Gentechnikgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung und Kennzeichnung der im Antrag (§ 55 Abs. 2) vorgesehenen Verpackung und Kennzeichnung unter Berücksichtigung allfälliger behördlicher Anordnungen gemäß § 58 Abs. 5 und 6 entsprechen.Erzeugnisse gemäß Paragraph 54, Absatz eins, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung und Kennzeichnung der im Antrag (Paragraph 55, Absatz 2,) vorgesehenen Verpackung und Kennzeichnung unter Berücksichtigung allfälliger behördlicher Anordnungen gemäß Paragraph 58, Absatz 5 und 6 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die dafür vorzusehende KennzeichnungErzeugnisse gemäß Paragraph 54, Absatz eins, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die dafür vorzusehende Kennzeichnung
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Erzeugnisses und der darin enthaltenen GVO
    2. 2.Ziffer 2den Namen und die Anschrift des Herstellers des Erzeugnisses oder des Importeurs, sofern das Erzeugnis aus einem Staat eingeführt wird, der nicht Mitglied des EWR ist,
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die durch die gentechnische Veränderung erwirkten besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses,
    4. 4.Ziffer 4genaue Einsatzbedingungen, gegebenenfalls einschließlich der Umweltgegebenheiten oder des geographischen Bereichs der EWR-Staaten, für den sich das Erzeugnis eignet,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über die im Falle einer unbeabsichtigten Verbreitung oder eines Mißbrauchs zu ergreifenden Maßnahmen und
    6. 6.Ziffer 6spezifische Anleitungen oder Empfehlungen betreffend Lagerung und Handhabung enthält.
  3. (3)Absatz 3Wenn auf Grund anderer Rechtsvorschriften für bestimmte Arten von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 vergleichbare Kennzeichnungsvorschriften bestehen, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem zur Vollziehung des diese andere Kennzeichnungsvorschrift enthaltenden Bundesgesetzes berufenen Bundesminister durch Verordnung zu bestimmen, daß auf diese Arten von Erzeugnissen die Kennzeichnungsvorschriften der Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden.Wenn auf Grund anderer Rechtsvorschriften für bestimmte Arten von Erzeugnissen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, vergleichbare Kennzeichnungsvorschriften bestehen, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem zur Vollziehung des diese andere Kennzeichnungsvorschrift enthaltenden Bundesgesetzes berufenen Bundesminister durch Verordnung zu bestimmen, daß auf diese Arten von Erzeugnissen die Kennzeichnungsvorschriften der Absatz eins und 2 keine Anwendung finden.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat - soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) oder zur Information der Anwender oder Verwender erforderlich ist - unter Bedachtnahme auf einschlägige Richtlinien der EG oder sonstiger internationaler Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung zu bestimmen, daß Sachen, die aus Teilen von GVO bestehen oder solche enthalten, ausgenommen solche, die aus GVO oder deren Teilen oder deren Kulturüberständen isoliert wurden, gewerbsmäßig an Dritte nur mit einem oder mehreren in der Verordnung anzuführenden Kennzeichnungselementen gemäß Abs. 2 abgegeben werden dürfen.Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat - soweit dies im Interesse der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) oder zur Information der Anwender oder Verwender erforderlich ist - unter Bedachtnahme auf einschlägige Richtlinien der EG oder sonstiger internationaler Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung zu bestimmen, daß Sachen, die aus Teilen von GVO bestehen oder solche enthalten, ausgenommen solche, die aus GVO oder deren Teilen oder deren Kulturüberständen isoliert wurden, gewerbsmäßig an Dritte nur mit einem oder mehreren in der Verordnung anzuführenden Kennzeichnungselementen gemäß Absatz 2, abgegeben werden dürfen.
  5. (1)Absatz einsErzeugnisse gemäß § 54 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung und Verpackung den in der Genehmigung hiefür festgesetzten Auflagen entspricht. Die Kennzeichnung hat jedenfalls zu enthalten:Erzeugnisse gemäß Paragraph 54, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung und Verpackung den in der Genehmigung hiefür festgesetzten Auflagen entspricht. Die Kennzeichnung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Handelsbezeichnung des Erzeugnisses,
    2. 2.Ziffer 2den ausdrücklichen Hinweis, dass das Erzeugnis gentechnisch veränderte Organismen enthält (§ 58a Abs. 1 Z 6),den ausdrücklichen Hinweis, dass das Erzeugnis gentechnisch veränderte Organismen enthält (Paragraph 58 a, Absatz eins, Ziffer 6,),
    3. 3.Ziffer 3die genaue Bezeichnung des oder der GVO einschließlich des oder der für den betreffenden GVO vorgesehenen Identifizierungscodes,
    4. 4.Ziffer 4Namen und Anschrift der für das In-Verkehr-Bringen in der Gemeinschaft verantwortlichen Person (Hersteller, Importeur oder Vertreiber) und
    5. 5.Ziffer 5den Hinweis auf die Eintragung des Erzeugnisses bzw. des oder der darin enthaltenen GVO im dafür vorgesehenen Register der Europäischen Kommission gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG samt einer Information über die Möglichkeit des Zuganges zu diesem Register.den Hinweis auf die Eintragung des Erzeugnisses bzw. des oder der darin enthaltenen GVO im dafür vorgesehenen Register der Europäischen Kommission gemäß Artikel 31, Absatz 2, der Richtlinie 2001/18/EG samt einer Information über die Möglichkeit des Zuganges zu diesem Register.
  6. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Hinblick auf die sichere Verwendung von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 oder daraus hergestellten Erzeugnissen oder zur Vermeidung der Irreführung von Verwendern und Konsumenten erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf Anhang IV der Richtlinie 2001/18/EG oder sonstige auf GVO Bezug nehmende Kennzeichnungsvorschriften der Gemeinschaft durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nähere Kennzeichnungsvorschriften für Erzeugnisse gemäß § 54 oder daraus hergestellte Erzeugnisse festzulegen.Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Hinblick auf die sichere Verwendung von Erzeugnissen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, oder daraus hergestellten Erzeugnissen oder zur Vermeidung der Irreführung von Verwendern und Konsumenten erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf Anhang römisch IV der Richtlinie 2001/18/EG oder sonstige auf GVO Bezug nehmende Kennzeichnungsvorschriften der Gemeinschaft durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nähere Kennzeichnungsvorschriften für Erzeugnisse gemäß Paragraph 54, oder daraus hergestellte Erzeugnisse festzulegen.

Stand vor dem 30.11.2004

In Kraft vom 17.11.2004 bis 30.11.2004
  1. (1)Absatz einsErzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung und Kennzeichnung der im Antrag (§ 55 Abs. 2) vorgesehenen Verpackung und Kennzeichnung unter Berücksichtigung allfälliger behördlicher Anordnungen gemäß § 58 Abs. 5 und 6 entsprechen.Erzeugnisse gemäß Paragraph 54, Absatz eins, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung und Kennzeichnung der im Antrag (Paragraph 55, Absatz 2,) vorgesehenen Verpackung und Kennzeichnung unter Berücksichtigung allfälliger behördlicher Anordnungen gemäß Paragraph 58, Absatz 5 und 6 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die dafür vorzusehende KennzeichnungErzeugnisse gemäß Paragraph 54, Absatz eins, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die dafür vorzusehende Kennzeichnung
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Erzeugnisses und der darin enthaltenen GVO
    2. 2.Ziffer 2den Namen und die Anschrift des Herstellers des Erzeugnisses oder des Importeurs, sofern das Erzeugnis aus einem Staat eingeführt wird, der nicht Mitglied des EWR ist,
    3. 3.Ziffer 3Angaben über die durch die gentechnische Veränderung erwirkten besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses,
    4. 4.Ziffer 4genaue Einsatzbedingungen, gegebenenfalls einschließlich der Umweltgegebenheiten oder des geographischen Bereichs der EWR-Staaten, für den sich das Erzeugnis eignet,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über die im Falle einer unbeabsichtigten Verbreitung oder eines Mißbrauchs zu ergreifenden Maßnahmen und
    6. 6.Ziffer 6spezifische Anleitungen oder Empfehlungen betreffend Lagerung und Handhabung enthält.
  3. (3)Absatz 3Wenn auf Grund anderer Rechtsvorschriften für bestimmte Arten von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 vergleichbare Kennzeichnungsvorschriften bestehen, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem zur Vollziehung des diese andere Kennzeichnungsvorschrift enthaltenden Bundesgesetzes berufenen Bundesminister durch Verordnung zu bestimmen, daß auf diese Arten von Erzeugnissen die Kennzeichnungsvorschriften der Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden.Wenn auf Grund anderer Rechtsvorschriften für bestimmte Arten von Erzeugnissen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, vergleichbare Kennzeichnungsvorschriften bestehen, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem zur Vollziehung des diese andere Kennzeichnungsvorschrift enthaltenden Bundesgesetzes berufenen Bundesminister durch Verordnung zu bestimmen, daß auf diese Arten von Erzeugnissen die Kennzeichnungsvorschriften der Absatz eins und 2 keine Anwendung finden.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat - soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) oder zur Information der Anwender oder Verwender erforderlich ist - unter Bedachtnahme auf einschlägige Richtlinien der EG oder sonstiger internationaler Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung zu bestimmen, daß Sachen, die aus Teilen von GVO bestehen oder solche enthalten, ausgenommen solche, die aus GVO oder deren Teilen oder deren Kulturüberständen isoliert wurden, gewerbsmäßig an Dritte nur mit einem oder mehreren in der Verordnung anzuführenden Kennzeichnungselementen gemäß Abs. 2 abgegeben werden dürfen.Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat - soweit dies im Interesse der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) oder zur Information der Anwender oder Verwender erforderlich ist - unter Bedachtnahme auf einschlägige Richtlinien der EG oder sonstiger internationaler Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung zu bestimmen, daß Sachen, die aus Teilen von GVO bestehen oder solche enthalten, ausgenommen solche, die aus GVO oder deren Teilen oder deren Kulturüberständen isoliert wurden, gewerbsmäßig an Dritte nur mit einem oder mehreren in der Verordnung anzuführenden Kennzeichnungselementen gemäß Absatz 2, abgegeben werden dürfen.
  5. (1)Absatz einsErzeugnisse gemäß § 54 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung und Verpackung den in der Genehmigung hiefür festgesetzten Auflagen entspricht. Die Kennzeichnung hat jedenfalls zu enthalten:Erzeugnisse gemäß Paragraph 54, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung und Verpackung den in der Genehmigung hiefür festgesetzten Auflagen entspricht. Die Kennzeichnung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Handelsbezeichnung des Erzeugnisses,
    2. 2.Ziffer 2den ausdrücklichen Hinweis, dass das Erzeugnis gentechnisch veränderte Organismen enthält (§ 58a Abs. 1 Z 6),den ausdrücklichen Hinweis, dass das Erzeugnis gentechnisch veränderte Organismen enthält (Paragraph 58 a, Absatz eins, Ziffer 6,),
    3. 3.Ziffer 3die genaue Bezeichnung des oder der GVO einschließlich des oder der für den betreffenden GVO vorgesehenen Identifizierungscodes,
    4. 4.Ziffer 4Namen und Anschrift der für das In-Verkehr-Bringen in der Gemeinschaft verantwortlichen Person (Hersteller, Importeur oder Vertreiber) und
    5. 5.Ziffer 5den Hinweis auf die Eintragung des Erzeugnisses bzw. des oder der darin enthaltenen GVO im dafür vorgesehenen Register der Europäischen Kommission gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG samt einer Information über die Möglichkeit des Zuganges zu diesem Register.den Hinweis auf die Eintragung des Erzeugnisses bzw. des oder der darin enthaltenen GVO im dafür vorgesehenen Register der Europäischen Kommission gemäß Artikel 31, Absatz 2, der Richtlinie 2001/18/EG samt einer Information über die Möglichkeit des Zuganges zu diesem Register.
  6. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Hinblick auf die sichere Verwendung von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 oder daraus hergestellten Erzeugnissen oder zur Vermeidung der Irreführung von Verwendern und Konsumenten erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf Anhang IV der Richtlinie 2001/18/EG oder sonstige auf GVO Bezug nehmende Kennzeichnungsvorschriften der Gemeinschaft durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nähere Kennzeichnungsvorschriften für Erzeugnisse gemäß § 54 oder daraus hergestellte Erzeugnisse festzulegen.Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies im Hinblick auf die sichere Verwendung von Erzeugnissen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, oder daraus hergestellten Erzeugnissen oder zur Vermeidung der Irreführung von Verwendern und Konsumenten erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf Anhang römisch IV der Richtlinie 2001/18/EG oder sonstige auf GVO Bezug nehmende Kennzeichnungsvorschriften der Gemeinschaft durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nähere Kennzeichnungsvorschriften für Erzeugnisse gemäß Paragraph 54, oder daraus hergestellte Erzeugnisse festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten