§ 50 GTG Verordnungsermächtigung

Gentechnikgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2004 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen kann, soweit dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem (Anm.: richtig: Bundesminister für Umwelt, Jugendfür Land- und FamilieForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und ForschungKultur nähere Vorschriften zur Vermeidung, Begrenzung und Beseitigung der Auswirkungen von Unfällen im Zuge von Freisetzungen erlassen.

Stand vor dem 16.11.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 16.11.2004

Der Bundesminister für für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen kann, soweit dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlich ist, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses der Gentechnikkommission durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem (Anm.: richtig: Bundesminister für Umwelt, Jugendfür Land- und FamilieForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und ForschungKultur nähere Vorschriften zur Vermeidung, Begrenzung und Beseitigung der Auswirkungen von Unfällen im Zuge von Freisetzungen erlassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten