§ 28 GTG Anhörung

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat in den Fällen des § 22 Abs. 35 Z 2 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in zwei örtlichenim redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen auf Kosten des Betreibers kundzumachen, daßdass ein Antrag auf Genehmigung einer Arbeit mit GVO vorgelegt wurde, diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde während eines Zeitraumes von dreisechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen, darüber eine Anhörung durchgeführt wird und daßdass es jedermann freisteht, der Behörde innerhalban der Auflegungsfrist begründete Einwendungen schriftlich zu übermittelnAnhörung teilzunehmen.

(2) Die Behörde hat die Anhörung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Anhörung anzuberaumen; diese Anhörung hat innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme stattzufindendurchzuführen. Die Behörde hat dazu jeden, der fristgerecht begründete Einwendungen schriftlich übermittelt hatdie Öffentlichkeit gemäß Abs. 1, sowie die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission, den Betreiber und die Mitglieder des Komitees für die biologische Sicherheit zu laden.

(3) Die Anhörung ist öffentlich und dient der Erörterung des Antrages und der fristgerecht übermittelten Einwendungen; den Einwenderndazugehörigen Unterlagen. Es ist Gelegenheit zur näheren Erläuterung ihrer Einwendungenjedermann gestattet, Fragen zu gebenstellen und sich zum Vorhaben zu äußern.

(4) Über die öffentliche Anhörung ist eine Niederschrift zu erstellen.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2002

(1) Die Behörde hat in den Fällen des § 22 Abs. 35 Z 2 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in zwei örtlichenim redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen auf Kosten des Betreibers kundzumachen, daßdass ein Antrag auf Genehmigung einer Arbeit mit GVO vorgelegt wurde, diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde während eines Zeitraumes von dreisechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen, darüber eine Anhörung durchgeführt wird und daßdass es jedermann freisteht, der Behörde innerhalban der Auflegungsfrist begründete Einwendungen schriftlich zu übermittelnAnhörung teilzunehmen.

(2) Die Behörde hat die Anhörung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Anhörung anzuberaumen; diese Anhörung hat innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme stattzufindendurchzuführen. Die Behörde hat dazu jeden, der fristgerecht begründete Einwendungen schriftlich übermittelt hatdie Öffentlichkeit gemäß Abs. 1, sowie die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission, den Betreiber und die Mitglieder des Komitees für die biologische Sicherheit zu laden.

(3) Die Anhörung ist öffentlich und dient der Erörterung des Antrages und der fristgerecht übermittelten Einwendungen; den Einwenderndazugehörigen Unterlagen. Es ist Gelegenheit zur näheren Erläuterung ihrer Einwendungenjedermann gestattet, Fragen zu gebenstellen und sich zum Vorhaben zu äußern.

(4) Über die öffentliche Anhörung ist eine Niederschrift zu erstellen.

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