§ 11 1. DVOEheG (weggefallen)

Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.9999
§ 11 Paragraph 11

  1. (1)Absatz eins,Die in den Fällen der §§ 3, 5 und 7 vorgesehenen Entscheidungen sind Justizverwaltungsentscheidungen. (Anm.: Der Rest ist aufgehoben durch Art. III Z 2 BGBl. Nr. 566/1983.)Die in den Fällen der Paragraphen 3, 5 und 7 vorgesehenen Entscheidungen sind Justizverwaltungsentscheidungen. Anmerkung, Der Rest ist aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,.)
  2. (2)Absatz 2,Gegen ablehnende Entscheidungen des Oberlandesgerichtspräsidenten ist Beschwerde zulässig. Die Entscheidung über die Beschwerde steht mir zu.
1. DVOEheG seit 31.12.1983 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1983

In Kraft vom 01.07.1973 bis 31.12.1983
§ 11 Paragraph 11

  1. (1)Absatz eins,Die in den Fällen der §§ 3, 5 und 7 vorgesehenen Entscheidungen sind Justizverwaltungsentscheidungen. (Anm.: Der Rest ist aufgehoben durch Art. III Z 2 BGBl. Nr. 566/1983.)Die in den Fällen der Paragraphen 3, 5 und 7 vorgesehenen Entscheidungen sind Justizverwaltungsentscheidungen. Anmerkung, Der Rest ist aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,.)
  2. (2)Absatz 2,Gegen ablehnende Entscheidungen des Oberlandesgerichtspräsidenten ist Beschwerde zulässig. Die Entscheidung über die Beschwerde steht mir zu.
1. DVOEheG seit 31.12.1983 weggefallen.

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