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Maßnahmen auf dem Gebiete der Umsatzsteuer
In den Kalenderjahren 1973 bis 1982 gehören jene Teile des Hauptmietzinses, die zur Deckung von Fehlbeträgen im Sinne des § 7 AbsArt. 1 und 2 des Mietengesetzes oder des § 2 des Zinsstoppgesetzes für vor dem 1. Jänner 1973 durchgeführte Erhaltungsarbeiten zu entrichten sind, nicht zum Entgelt gemäß § 4 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes3 EG-UStG 1972 seit 31.12.1994 weggefallen. Das gleiche gilt für Annuitätenzahlungen im Rahmen der Nutzungsgebühr (des Bestandzinses) durch den Nutzungsberechtigten (den Bestandnehmer) zur Tilgung von Darlehen für Wohnhäuser, für welche die Benützungsbewilligung nach dem 31. Dezember 1962 erteilt wurde, insoweit die Annuitätenzahlungen auf Leistungen entfallen, die vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind. In den Kalenderjahren 1973 bis 1982 gehören jene Teile des Hauptmietzinses, die zur Deckung von Fehlbeträgen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Mietengesetzes oder des Paragraph 2, des Zinsstoppgesetzes für vor dem 1. Jänner 1973 durchgeführte Erhaltungsarbeiten zu entrichten sind, nicht zum Entgelt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972. Das gleiche gilt für Annuitätenzahlungen im Rahmen der Nutzungsgebühr (des Bestandzinses) durch den Nutzungsberechtigten (den Bestandnehmer) zur Tilgung von Darlehen für Wohnhäuser, für welche die Benützungsbewilligung nach dem 31. Dezember 1962 erteilt wurde, insoweit die Annuitätenzahlungen auf Leistungen entfallen, die vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind.
Maßnahmen auf dem Gebiete der Umsatzsteuer
In den Kalenderjahren 1973 bis 1982 gehören jene Teile des Hauptmietzinses, die zur Deckung von Fehlbeträgen im Sinne des § 7 AbsArt. 1 und 2 des Mietengesetzes oder des § 2 des Zinsstoppgesetzes für vor dem 1. Jänner 1973 durchgeführte Erhaltungsarbeiten zu entrichten sind, nicht zum Entgelt gemäß § 4 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes3 EG-UStG 1972 seit 31.12.1994 weggefallen. Das gleiche gilt für Annuitätenzahlungen im Rahmen der Nutzungsgebühr (des Bestandzinses) durch den Nutzungsberechtigten (den Bestandnehmer) zur Tilgung von Darlehen für Wohnhäuser, für welche die Benützungsbewilligung nach dem 31. Dezember 1962 erteilt wurde, insoweit die Annuitätenzahlungen auf Leistungen entfallen, die vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind. In den Kalenderjahren 1973 bis 1982 gehören jene Teile des Hauptmietzinses, die zur Deckung von Fehlbeträgen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Mietengesetzes oder des Paragraph 2, des Zinsstoppgesetzes für vor dem 1. Jänner 1973 durchgeführte Erhaltungsarbeiten zu entrichten sind, nicht zum Entgelt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972. Das gleiche gilt für Annuitätenzahlungen im Rahmen der Nutzungsgebühr (des Bestandzinses) durch den Nutzungsberechtigten (den Bestandnehmer) zur Tilgung von Darlehen für Wohnhäuser, für welche die Benützungsbewilligung nach dem 31. Dezember 1962 erteilt wurde, insoweit die Annuitätenzahlungen auf Leistungen entfallen, die vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind.