Art. 6 EG-UStG 1972 (weggefallen)

Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Artikel VIArtikel römisch sechs

Anwendung derzeit geltender bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Umsatzsteuer, der Beförderungssteuer und des Finanzstrafrechtes

  1. (1)Absatz eins,Die derzeit auf dem Gebiete der Umsatz- und Beförderungssteuer geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen den Eigenverbrauch, vergütungsfähige Vorgänge und Beförderungen, wenn diese Vorgänge vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind, sowie auf die Einfuhr von Waren, bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, vor dem 1. Jänner 1973 liegt, weiterhin anzuwenden.Die derzeit auf dem Gebiete der Umsatz- und Beförderungssteuer geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen den Eigenverbrauch, vergütungsfähige Vorgänge und Beförderungen, wenn diese Vorgänge vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind, sowie auf die Einfuhr von Waren, bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß Paragraph 6, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, vor dem 1. Jänner 1973 liegt, weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,In die nach § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abzugebende Voranmeldung sind auch jene Umsatz- und Beförderungssteuerbeträge aufzunehmen, die auf Vorgänge entfallen, die vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind.In die nach Paragraph 21, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abzugebende Voranmeldung sind auch jene Umsatz- und Beförderungssteuerbeträge aufzunehmen, die auf Vorgänge entfallen, die vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind.
  3. (3)Absatz 3,Auf Finanzvergehen betreffend die Beförderungssteuer ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begehung das Finanzstrafgesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dasselbe gilt für Verletzungen der Geheimhaltungspflicht betreffend die in Stempelmarken zu entrichtende Beförderungssteuer.
Art. 6 EG-UStG 1972 seit 31.12.1994 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.1994
Artikel VIArtikel römisch sechs

Anwendung derzeit geltender bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Umsatzsteuer, der Beförderungssteuer und des Finanzstrafrechtes

  1. (1)Absatz eins,Die derzeit auf dem Gebiete der Umsatz- und Beförderungssteuer geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen den Eigenverbrauch, vergütungsfähige Vorgänge und Beförderungen, wenn diese Vorgänge vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind, sowie auf die Einfuhr von Waren, bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, vor dem 1. Jänner 1973 liegt, weiterhin anzuwenden.Die derzeit auf dem Gebiete der Umsatz- und Beförderungssteuer geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen den Eigenverbrauch, vergütungsfähige Vorgänge und Beförderungen, wenn diese Vorgänge vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind, sowie auf die Einfuhr von Waren, bei welcher der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß Paragraph 6, des Zollgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 129, vor dem 1. Jänner 1973 liegt, weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,In die nach § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abzugebende Voranmeldung sind auch jene Umsatz- und Beförderungssteuerbeträge aufzunehmen, die auf Vorgänge entfallen, die vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind.In die nach Paragraph 21, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abzugebende Voranmeldung sind auch jene Umsatz- und Beförderungssteuerbeträge aufzunehmen, die auf Vorgänge entfallen, die vor dem 1. Jänner 1973 bewirkt worden sind.
  3. (3)Absatz 3,Auf Finanzvergehen betreffend die Beförderungssteuer ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begehung das Finanzstrafgesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dasselbe gilt für Verletzungen der Geheimhaltungspflicht betreffend die in Stempelmarken zu entrichtende Beförderungssteuer.
Art. 6 EG-UStG 1972 seit 31.12.1994 weggefallen.

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