Art. 7 EG-UStG 1972 (weggefallen)

Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Artikel VIIArtikel römisch sieben

Änderungen auf dem Gebiete der Einkommensteuer

  1. 1.Ziffer eins(Anm.: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268/1967)Anmerkung, Änderung des Einkommensteuergesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1967,)
  2. 2.Ziffer 2Soweit eine Entlastung des zum 31. Dezember 1972 im Betriebsvermögen enthaltenen Vorratsvermögens gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in Anspruch genommen wird, ist eine Neubewertung des Vorratsvermögens zum 1. Jänner 1973 durchzuführen. Dabei sind die zum 31. Dezember 1972 maßgebenden Buchwerte um den Vorsteuerbetrag gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zu kürzen. Die gekürzten Beträge gelten als Teilwerte im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1967. Der Vorsteuerbetrag ist zum 1. Jänner 1973 als Forderung an das Finanzamt auszuweisen.Soweit eine Entlastung des zum 31. Dezember 1972 im Betriebsvermögen enthaltenen Vorratsvermögens gemäß Paragraph 27, des Umsatzsteuergesetzes 1972 in Anspruch genommen wird, ist eine Neubewertung des Vorratsvermögens zum 1. Jänner 1973 durchzuführen. Dabei sind die zum 31. Dezember 1972 maßgebenden Buchwerte um den Vorsteuerbetrag gemäß Paragraph 27, des Umsatzsteuergesetzes 1972 zu kürzen. Die gekürzten Beträge gelten als Teilwerte im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1967. Der Vorsteuerbetrag ist zum 1. Jänner 1973 als Forderung an das Finanzamt auszuweisen.
  3. 3.Ziffer 3Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach § 29 des Umsatzsteuergesetzes 1972 gehört zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt.Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach Paragraph 29, des Umsatzsteuergesetzes 1972 gehört zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt.
Art. 7 EG-UStG 1972 seit 31.12.1994 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1973 bis 31.12.1994
Artikel VIIArtikel römisch sieben

Änderungen auf dem Gebiete der Einkommensteuer

  1. 1.Ziffer eins(Anm.: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268/1967)Anmerkung, Änderung des Einkommensteuergesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1967,)
  2. 2.Ziffer 2Soweit eine Entlastung des zum 31. Dezember 1972 im Betriebsvermögen enthaltenen Vorratsvermögens gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in Anspruch genommen wird, ist eine Neubewertung des Vorratsvermögens zum 1. Jänner 1973 durchzuführen. Dabei sind die zum 31. Dezember 1972 maßgebenden Buchwerte um den Vorsteuerbetrag gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zu kürzen. Die gekürzten Beträge gelten als Teilwerte im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1967. Der Vorsteuerbetrag ist zum 1. Jänner 1973 als Forderung an das Finanzamt auszuweisen.Soweit eine Entlastung des zum 31. Dezember 1972 im Betriebsvermögen enthaltenen Vorratsvermögens gemäß Paragraph 27, des Umsatzsteuergesetzes 1972 in Anspruch genommen wird, ist eine Neubewertung des Vorratsvermögens zum 1. Jänner 1973 durchzuführen. Dabei sind die zum 31. Dezember 1972 maßgebenden Buchwerte um den Vorsteuerbetrag gemäß Paragraph 27, des Umsatzsteuergesetzes 1972 zu kürzen. Die gekürzten Beträge gelten als Teilwerte im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1967. Der Vorsteuerbetrag ist zum 1. Jänner 1973 als Forderung an das Finanzamt auszuweisen.
  3. 3.Ziffer 3Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach § 29 des Umsatzsteuergesetzes 1972 gehört zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt.Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach Paragraph 29, des Umsatzsteuergesetzes 1972 gehört zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt.
Art. 7 EG-UStG 1972 seit 31.12.1994 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten