Art. 11 EG-UStG 1972 (weggefallen)

Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Artikel XIArtikel römisch elf

Maßnahmen zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung

  1. 1.Ziffer einsZur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite bei inländischen und ausländischen Gläubigern bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling zu den im Artikel VI Abs. 1 Z. 1. lit. b bis d des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1972 enthaltenen Bedingungen aufzunehmen.Zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite bei inländischen und ausländischen Gläubigern bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling zu den im Artikel römisch sechs Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1972 enthaltenen Bedingungen aufzunehmen.
  2. 2.Ziffer 2Die Erlöse aus den nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen sind im Entwurf des Bundesvoranschlages in der ordentlichen Gebarung zu veranschlagen.
  3. 3.Ziffer 3Die Schuldverpflichtungen aus den nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen belasten ab dem Jahre 1976 das Kapitel 59 "Finanzschuld" des jeweiligen Bundesvoranschlages.
  4. 4.Ziffer 4(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 143/1976.)Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1976,.)
  5. 5.Ziffer 5Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, die gemäß Z. 1 entstandenen Verpflichtungen durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen zu prolongieren oder auch zur Erstreckung der Tilgungsverpflichtungen zu konvertieren. Durch diese Kreditoperationen darf der jeweilige Stand der Verpflichtungen den gemäß Z. 1 festgelegten Gesamtbetrag und, im Falle der Konversion, die gemäß Z. 1 sich ergebende Gesamtbelastung nicht übersteigen.Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, die gemäß Ziffer eins, entstandenen Verpflichtungen durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen zu prolongieren oder auch zur Erstreckung der Tilgungsverpflichtungen zu konvertieren. Durch diese Kreditoperationen darf der jeweilige Stand der Verpflichtungen den gemäß Ziffer eins, festgelegten Gesamtbetrag und, im Falle der Konversion, die gemäß Ziffer eins, sich ergebende Gesamtbelastung nicht übersteigen.
  6. 6.Ziffer 6Die Verrechnung aus einer Prolongation oder Konversion gemäß Z. 5 hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen.Die Verrechnung aus einer Prolongation oder Konversion gemäß Ziffer 5, hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen.
Art. 11 EG-UStG 1972 seit 31.12.1994 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 16.04.1976 bis 31.12.1994
Artikel XIArtikel römisch elf

Maßnahmen zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung

  1. 1.Ziffer einsZur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite bei inländischen und ausländischen Gläubigern bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling zu den im Artikel VI Abs. 1 Z. 1. lit. b bis d des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1972 enthaltenen Bedingungen aufzunehmen.Zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite bei inländischen und ausländischen Gläubigern bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling zu den im Artikel römisch sechs Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1972 enthaltenen Bedingungen aufzunehmen.
  2. 2.Ziffer 2Die Erlöse aus den nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen sind im Entwurf des Bundesvoranschlages in der ordentlichen Gebarung zu veranschlagen.
  3. 3.Ziffer 3Die Schuldverpflichtungen aus den nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen belasten ab dem Jahre 1976 das Kapitel 59 "Finanzschuld" des jeweiligen Bundesvoranschlages.
  4. 4.Ziffer 4(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 143/1976.)Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1976,.)
  5. 5.Ziffer 5Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, die gemäß Z. 1 entstandenen Verpflichtungen durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen zu prolongieren oder auch zur Erstreckung der Tilgungsverpflichtungen zu konvertieren. Durch diese Kreditoperationen darf der jeweilige Stand der Verpflichtungen den gemäß Z. 1 festgelegten Gesamtbetrag und, im Falle der Konversion, die gemäß Z. 1 sich ergebende Gesamtbelastung nicht übersteigen.Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, die gemäß Ziffer eins, entstandenen Verpflichtungen durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen zu prolongieren oder auch zur Erstreckung der Tilgungsverpflichtungen zu konvertieren. Durch diese Kreditoperationen darf der jeweilige Stand der Verpflichtungen den gemäß Ziffer eins, festgelegten Gesamtbetrag und, im Falle der Konversion, die gemäß Ziffer eins, sich ergebende Gesamtbelastung nicht übersteigen.
  6. 6.Ziffer 6Die Verrechnung aus einer Prolongation oder Konversion gemäß Z. 5 hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen.Die Verrechnung aus einer Prolongation oder Konversion gemäß Ziffer 5, hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen.
Art. 11 EG-UStG 1972 seit 31.12.1994 weggefallen.

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