§ 2 SchLV (weggefallen)

Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Triebfahrzeuge im Sinn dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, die die Traktion nichtangetriebener Schienenfahrzeuge bewerkstelligen. Sie werden eingeteilt in
    1. 1.Ziffer einsLokomotiven und
    2. 2.Ziffer 2Triebwagen.
    Lokomotiven dienen ausschließlich der Traktion; Triebwagen dienen überdies der Beförderung von Personen und Reisegepäck.
  2. (2)Absatz 2,Nach Art der Energiezufuhr werden Triebfahrzeuge eingeteilt in:
    1. 1.Ziffer einsElektrotriebfahrzeuge
    2. 2.Ziffer 2Triebfahrzeuge mit Verbrennungskraftmotoren
    3. 3.Ziffer 3Dampftriebfahrzeuge
§ 2 SchLV seit 03.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 03.12.2021

In Kraft vom 26.06.1993 bis 03.12.2021
  1. (1)Absatz eins,Triebfahrzeuge im Sinn dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, die die Traktion nichtangetriebener Schienenfahrzeuge bewerkstelligen. Sie werden eingeteilt in
    1. 1.Ziffer einsLokomotiven und
    2. 2.Ziffer 2Triebwagen.
    Lokomotiven dienen ausschließlich der Traktion; Triebwagen dienen überdies der Beförderung von Personen und Reisegepäck.
  2. (2)Absatz 2,Nach Art der Energiezufuhr werden Triebfahrzeuge eingeteilt in:
    1. 1.Ziffer einsElektrotriebfahrzeuge
    2. 2.Ziffer 2Triebfahrzeuge mit Verbrennungskraftmotoren
    3. 3.Ziffer 3Dampftriebfahrzeuge
§ 2 SchLV seit 03.12.2021 weggefallen.

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