§ 3 SchLV (weggefallen)

Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2021 bis 31.12.9999
Nebenfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, die ausschließlich der Bahnerhaltung dienen§ 3 SchLV seit 03.12.2021 weggefallen. Der Eigenantrieb dient im wesentlichen der eigenen Fortbewegung für Arbeits-, Überstell- und Verschubfahrten.

Stand vor dem 03.12.2021

In Kraft vom 26.06.1993 bis 03.12.2021
Nebenfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, die ausschließlich der Bahnerhaltung dienen§ 3 SchLV seit 03.12.2021 weggefallen. Der Eigenantrieb dient im wesentlichen der eigenen Fortbewegung für Arbeits-, Überstell- und Verschubfahrten.

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