§ 6 SchLV (weggefallen)

Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Schallmessungen sind als Emissionsmessungen außerhalb der Fahrzeuge gemäß Anlage 1 V. Punkte 1 und 2 durchzuführen. Zusätzlich sind bei Reisezug- und Triebwagen innerhalb des Fahrgastraumes sowie bei Trieb- und Nebenfahrzeugen innerhalb des Führerstandes Schallmessungen gemäß Anlage 1 V. Punkte 3 und 4 durchzuführen. Für Zwischen- und Steuerwagen von Triebwagenzügen gelten die Meßvorschriften für Reisezugwagen der entsprechenden Kategorie gemäß § 4 und Triebfahrzeuge sinngemäß.Schallmessungen sind als Emissionsmessungen außerhalb der Fahrzeuge gemäß Anlage 1 römisch fünf. Punkte 1 und 2 durchzuführen. Zusätzlich sind bei Reisezug- und Triebwagen innerhalb des Fahrgastraumes sowie bei Trieb- und Nebenfahrzeugen innerhalb des Führerstandes Schallmessungen gemäß Anlage 1 römisch fünf. Punkte 3 und 4 durchzuführen. Für Zwischen- und Steuerwagen von Triebwagenzügen gelten die Meßvorschriften für Reisezugwagen der entsprechenden Kategorie gemäß Paragraph 4 und Triebfahrzeuge sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Die Schallmessungen sind von hiezu staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtungen oder unter Leitung einer gemäß § 15 Eisenbahngesetz 1957 verzeichneten Person durchzuführen.Die Schallmessungen sind von hiezu staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtungen oder unter Leitung einer gemäß Paragraph 15, Eisenbahngesetz 1957 verzeichneten Person durchzuführen.
§ 6 SchLV seit 03.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 03.12.2021

In Kraft vom 26.06.1993 bis 03.12.2021
  1. (1)Absatz eins,Schallmessungen sind als Emissionsmessungen außerhalb der Fahrzeuge gemäß Anlage 1 V. Punkte 1 und 2 durchzuführen. Zusätzlich sind bei Reisezug- und Triebwagen innerhalb des Fahrgastraumes sowie bei Trieb- und Nebenfahrzeugen innerhalb des Führerstandes Schallmessungen gemäß Anlage 1 V. Punkte 3 und 4 durchzuführen. Für Zwischen- und Steuerwagen von Triebwagenzügen gelten die Meßvorschriften für Reisezugwagen der entsprechenden Kategorie gemäß § 4 und Triebfahrzeuge sinngemäß.Schallmessungen sind als Emissionsmessungen außerhalb der Fahrzeuge gemäß Anlage 1 römisch fünf. Punkte 1 und 2 durchzuführen. Zusätzlich sind bei Reisezug- und Triebwagen innerhalb des Fahrgastraumes sowie bei Trieb- und Nebenfahrzeugen innerhalb des Führerstandes Schallmessungen gemäß Anlage 1 römisch fünf. Punkte 3 und 4 durchzuführen. Für Zwischen- und Steuerwagen von Triebwagenzügen gelten die Meßvorschriften für Reisezugwagen der entsprechenden Kategorie gemäß Paragraph 4 und Triebfahrzeuge sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Die Schallmessungen sind von hiezu staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtungen oder unter Leitung einer gemäß § 15 Eisenbahngesetz 1957 verzeichneten Person durchzuführen.Die Schallmessungen sind von hiezu staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtungen oder unter Leitung einer gemäß Paragraph 15, Eisenbahngesetz 1957 verzeichneten Person durchzuführen.
§ 6 SchLV seit 03.12.2021 weggefallen.

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