§ 8 SchLV (weggefallen)

Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das betriebsführende Eisenbahnunternehmen ist als Erhalter der Fahrzeuge für den gesetzmäßigen Zustand der Fahrzeuge verantwortlich und hat von sich aus auf die Einhaltung der Grenzwerte zu achten, wobei der Behörde jedenfalls die Überprüfung der Lärmzulässigkeit vorbehalten bleibt.
  2. (2)Absatz 2,Ergibt die Nachprüfung der Lärmzulässigkeit, daß für eine bereits genehmigte Baureihe oder für ein Einzelfahrzeug die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden kann, so ist gemäß § 5 Abs. 3 zu verfahren.Ergibt die Nachprüfung der Lärmzulässigkeit, daß für eine bereits genehmigte Baureihe oder für ein Einzelfahrzeug die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden kann, so ist gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zu verfahren.
§ 8 SchLV seit 03.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 03.12.2021

In Kraft vom 26.06.1993 bis 03.12.2021
  1. (1)Absatz eins,Das betriebsführende Eisenbahnunternehmen ist als Erhalter der Fahrzeuge für den gesetzmäßigen Zustand der Fahrzeuge verantwortlich und hat von sich aus auf die Einhaltung der Grenzwerte zu achten, wobei der Behörde jedenfalls die Überprüfung der Lärmzulässigkeit vorbehalten bleibt.
  2. (2)Absatz 2,Ergibt die Nachprüfung der Lärmzulässigkeit, daß für eine bereits genehmigte Baureihe oder für ein Einzelfahrzeug die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden kann, so ist gemäß § 5 Abs. 3 zu verfahren.Ergibt die Nachprüfung der Lärmzulässigkeit, daß für eine bereits genehmigte Baureihe oder für ein Einzelfahrzeug die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden kann, so ist gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zu verfahren.
§ 8 SchLV seit 03.12.2021 weggefallen.

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