Anl. 1 SchLV (weggefallen)

Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2021 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDie Meßgrößen im Sinne dieser Verordnung sind der A-bewertete Schalldruckpegel (LpA) gemäß IEC-Publikation 651 mit der Zeitbewertung „fast“ sowie das Terzpegelspektrum entsprechend der Filtercharakteristik gemäß ISO 266 bzw. IEC 225.
  2. 2.Ziffer 2Der höchste gemessene A-bewertete Schalldruckpegel LpA sowie das diesem Zeitpunkt entsprechende Terzpegelspektrum sind aufzuzeichnen. Es sind mindestens drei Messungen durchzuführen. Der arithmetische Mittelwert des A-bewerteten Schalldruckpegels der Meßreihe wird als Prüfergebnis genommen und zur nächsten ganzen Zahl gerundet in Dezibel angegeben. Wenn die Unterschiede der drei Messungen hinsichtlich des A-bewerteten Schalldruckpegels mehr als drei dB betragen, muß eine neue Meßreihe durchgeführt werden.
  3. 3.Ziffer 3Bei den Schallmessungen nach V. Punkte 3 und 4 ist eine Meßzeit von mindestens 10 Sekunden einzuhalten.Bei den Schallmessungen nach römisch fünf. Punkte 3 und 4 ist eine Meßzeit von mindestens 10 Sekunden einzuhalten.
  1. 1.Ziffer einsFür Messungen im Sinne dieser Verordnung unterliegen die Schallmeßgeräte (Schallpegelmesser und Prüfschallquellen) der Eichpflicht gemäß §§ 8 und 13 des Meß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992.Für Messungen im Sinne dieser Verordnung unterliegen die Schallmeßgeräte (Schallpegelmesser und Prüfschallquellen) der Eichpflicht gemäß Paragraphen 8 und 13 des Meß- und Eichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,.
  2. 2.Ziffer 2Für die Messungen ist ein Schallpegelmesser der Klasse 1 gemäß IEC-Publikation 804 mit Freifeldmikrofon (Kugelcharakteristik), der Messungen des A-bewerteten Schalldruckpegels mit der Zeitbewertung F erlaubt, zu verwenden. Vor und nach jeder Meßreihe ist die gesamte Meßkette vom Meßmikrofon bis zum Anzeigegerät mit einer Prüfschallquelle zu kalibrieren. In begründeten Fällen können auch Mikrofone mit einer von den obigen Bestimmungen abweichenden Charakteristik verwendet werden. Dies ist im Meßprotokoll gemäß § 9 anzugeben.Für die Messungen ist ein Schallpegelmesser der Klasse 1 gemäß IEC-Publikation 804 mit Freifeldmikrofon (Kugelcharakteristik), der Messungen des A-bewerteten Schalldruckpegels mit der Zeitbewertung F erlaubt, zu verwenden. Vor und nach jeder Meßreihe ist die gesamte Meßkette vom Meßmikrofon bis zum Anzeigegerät mit einer Prüfschallquelle zu kalibrieren. In begründeten Fällen können auch Mikrofone mit einer von den obigen Bestimmungen abweichenden Charakteristik verwendet werden. Dies ist im Meßprotokoll gemäß Paragraph 9, anzugeben.
  1. 1.Ziffer einsDas Versuchsgelände muß so beschaffen sein, daß eine freie Schallausbreitung gegeben ist. Insbesondere muß die Umgebung des Mikrofons im Umkreis bis 50 m frei von großen schallreflektierenden Objekten, wie Dämmen, Hügeln, Felsen, Brücken oder Bauwerken sein. Es dürfen sich keine Personen zwischen Mikrofon und Schallquelle aufhalten.
  2. 2.Ziffer 2Das Gebiet zwischen dem zu prüfenden Fahrzeug und dem Meßmikrofon muß frei von schallabsorbierendem Material wie hohem Gras, Schnee oder Schotter sein. Insbesondere darf kein Nachbargleis zwischen Meßobjekt und Meßmikrofon vorhanden sein.
  3. 3.Ziffer 3Bei Regen oder Schneefall dürfen Messungen nicht durchgeführt werden. Die Windgeschwindigkeit soll unter 5 m/s liegen. Das Meßmikrofon ist mit einem Windschirm zu versehen. Die aktuelle Wettersituation (Lufttemperatur, Luftdruck, mittlere Windgeschwindigkeiten) ist im Meßprotokoll gemäß § 9 anzugeben.Bei Regen oder Schneefall dürfen Messungen nicht durchgeführt werden. Die Windgeschwindigkeit soll unter 5 m/s liegen. Das Meßmikrofon ist mit einem Windschirm zu versehen. Die aktuelle Wettersituation (Lufttemperatur, Luftdruck, mittlere Windgeschwindigkeiten) ist im Meßprotokoll gemäß Paragraph 9, anzugeben.
  4. 4.Ziffer 4Der A-bewertete Schalldruckpegel des Umgebungsgeräusches soll mindestens 10 dB und muß mindestens 5 dB unter dem A-bewerteten Schallpegel des Fahrzeuggeräusches liegen. Kann die Differenz von 10 dB nicht eingehalten werden, so sind die Meßergebnisse um nachstehende Werte (in dB) zu korrigieren:

stationäre Pegeldifferenz

Korrekturfaktor

≥ 10

0

6 bis 9

– 1

5

– 2

  1. 5.Ziffer 5
Anl. 1 SchLV seit 03.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 03.12.2021

In Kraft vom 26.06.1993 bis 03.12.2021
  1. 1.Ziffer einsDie Meßgrößen im Sinne dieser Verordnung sind der A-bewertete Schalldruckpegel (LpA) gemäß IEC-Publikation 651 mit der Zeitbewertung „fast“ sowie das Terzpegelspektrum entsprechend der Filtercharakteristik gemäß ISO 266 bzw. IEC 225.
  2. 2.Ziffer 2Der höchste gemessene A-bewertete Schalldruckpegel LpA sowie das diesem Zeitpunkt entsprechende Terzpegelspektrum sind aufzuzeichnen. Es sind mindestens drei Messungen durchzuführen. Der arithmetische Mittelwert des A-bewerteten Schalldruckpegels der Meßreihe wird als Prüfergebnis genommen und zur nächsten ganzen Zahl gerundet in Dezibel angegeben. Wenn die Unterschiede der drei Messungen hinsichtlich des A-bewerteten Schalldruckpegels mehr als drei dB betragen, muß eine neue Meßreihe durchgeführt werden.
  3. 3.Ziffer 3Bei den Schallmessungen nach V. Punkte 3 und 4 ist eine Meßzeit von mindestens 10 Sekunden einzuhalten.Bei den Schallmessungen nach römisch fünf. Punkte 3 und 4 ist eine Meßzeit von mindestens 10 Sekunden einzuhalten.
  1. 1.Ziffer einsFür Messungen im Sinne dieser Verordnung unterliegen die Schallmeßgeräte (Schallpegelmesser und Prüfschallquellen) der Eichpflicht gemäß §§ 8 und 13 des Meß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992.Für Messungen im Sinne dieser Verordnung unterliegen die Schallmeßgeräte (Schallpegelmesser und Prüfschallquellen) der Eichpflicht gemäß Paragraphen 8 und 13 des Meß- und Eichgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,.
  2. 2.Ziffer 2Für die Messungen ist ein Schallpegelmesser der Klasse 1 gemäß IEC-Publikation 804 mit Freifeldmikrofon (Kugelcharakteristik), der Messungen des A-bewerteten Schalldruckpegels mit der Zeitbewertung F erlaubt, zu verwenden. Vor und nach jeder Meßreihe ist die gesamte Meßkette vom Meßmikrofon bis zum Anzeigegerät mit einer Prüfschallquelle zu kalibrieren. In begründeten Fällen können auch Mikrofone mit einer von den obigen Bestimmungen abweichenden Charakteristik verwendet werden. Dies ist im Meßprotokoll gemäß § 9 anzugeben.Für die Messungen ist ein Schallpegelmesser der Klasse 1 gemäß IEC-Publikation 804 mit Freifeldmikrofon (Kugelcharakteristik), der Messungen des A-bewerteten Schalldruckpegels mit der Zeitbewertung F erlaubt, zu verwenden. Vor und nach jeder Meßreihe ist die gesamte Meßkette vom Meßmikrofon bis zum Anzeigegerät mit einer Prüfschallquelle zu kalibrieren. In begründeten Fällen können auch Mikrofone mit einer von den obigen Bestimmungen abweichenden Charakteristik verwendet werden. Dies ist im Meßprotokoll gemäß Paragraph 9, anzugeben.
  1. 1.Ziffer einsDas Versuchsgelände muß so beschaffen sein, daß eine freie Schallausbreitung gegeben ist. Insbesondere muß die Umgebung des Mikrofons im Umkreis bis 50 m frei von großen schallreflektierenden Objekten, wie Dämmen, Hügeln, Felsen, Brücken oder Bauwerken sein. Es dürfen sich keine Personen zwischen Mikrofon und Schallquelle aufhalten.
  2. 2.Ziffer 2Das Gebiet zwischen dem zu prüfenden Fahrzeug und dem Meßmikrofon muß frei von schallabsorbierendem Material wie hohem Gras, Schnee oder Schotter sein. Insbesondere darf kein Nachbargleis zwischen Meßobjekt und Meßmikrofon vorhanden sein.
  3. 3.Ziffer 3Bei Regen oder Schneefall dürfen Messungen nicht durchgeführt werden. Die Windgeschwindigkeit soll unter 5 m/s liegen. Das Meßmikrofon ist mit einem Windschirm zu versehen. Die aktuelle Wettersituation (Lufttemperatur, Luftdruck, mittlere Windgeschwindigkeiten) ist im Meßprotokoll gemäß § 9 anzugeben.Bei Regen oder Schneefall dürfen Messungen nicht durchgeführt werden. Die Windgeschwindigkeit soll unter 5 m/s liegen. Das Meßmikrofon ist mit einem Windschirm zu versehen. Die aktuelle Wettersituation (Lufttemperatur, Luftdruck, mittlere Windgeschwindigkeiten) ist im Meßprotokoll gemäß Paragraph 9, anzugeben.
  4. 4.Ziffer 4Der A-bewertete Schalldruckpegel des Umgebungsgeräusches soll mindestens 10 dB und muß mindestens 5 dB unter dem A-bewerteten Schallpegel des Fahrzeuggeräusches liegen. Kann die Differenz von 10 dB nicht eingehalten werden, so sind die Meßergebnisse um nachstehende Werte (in dB) zu korrigieren:

stationäre Pegeldifferenz

Korrekturfaktor

≥ 10

0

6 bis 9

– 1

5

– 2

  1. 5.Ziffer 5
Anl. 1 SchLV seit 03.12.2021 weggefallen.

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