§ 3 PT-ZV 1996 (weggefallen)

PT-Zuordnungsverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999
Einteilung der Postämter

§ 3. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Rundfunkämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen (FA, TZST), deren Untergliederungen sowie der Fernmeldeverkehrsstellen in einem FBA und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.Paragraph 3, (1) Die Punktezahlen der im Paragraph eins, angeführten Postämter, Rundfunkämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen (FA, TZST), deren Untergliederungen sowie der Fernmeldeverkehrsstellen in einem FBA und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.

Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2,

PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ........................... 3,0 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7,

PT 8 und PT 9 ....................................... 2,0 Punkte;

ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender

Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines

Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht

ausschließlich Fahrdienst versieht (bei

Straßenpostkursen nur für die betreffenden

Anfangspostämter) ................................... 0,5 Punkte.

(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden

Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze,

systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte

Wochenstunden und Lenker sind anteilsmäßig auf

Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.

(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der

Personalbedarfsermittlung berücksichtigt sind und von Bediensteten

des Postamtes gelenkt werden, sind für

ein einspuriges Kraftfahrzeug ......................... 0,5 Punkte;

ein zweispuriges Kraftfahrzeug ........................ 1 Punkt

anzurechnen.

(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis§ 3 ermittelten

Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter und

Rundfunkämter:

Postämter und Rundfunkämter IPT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen. Klasse,

1. Stufe ............................ mehr als 500 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter I. Klasse,

2. Stufe ............................ mehr als 250 und höchstens

500 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter I. Klasse,

3. Stufe ............................ mehr als 120 und höchstens

250 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse,

1. Stufe ............................ mehr als 60 und höchstens

120 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse,

2. Stufe ............................ mehr als 30 und höchstens

60 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse,

3. Stufe ............................ mehr als 15 und höchstens

30 Punkte;

Postämter II. Klasse, Stufe 4a ........ bis 15 Punkte, davon für

Tätigkeiten der

Verwendungsgruppen PT 2 bis

PT 6 mindestens 6 Punkte;

Postämter II. Klasse, Stufe 4b ........ bis 15 Punkte, davon für

Tätigkeiten der

Verwendungsgruppen PT 2 bis

PT 6 mindestens 3 Punkte;

Postämter III. Klasse, 1. Stufe ....... mindestens 5 Punkte, wobei

der Anteil von Tätigkeiten

der Verwendungsgruppen PT 2

bis PT 6 mindestens

36 Wochenstunden beträgt,

ansonsten mindestens

39 Wochenstunden;

Postämter III. Klasse, 2. Stufe ....... alle übrigen Postämter.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.05.1996 bis 30.06.1998
Einteilung der Postämter

§ 3. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Rundfunkämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen (FA, TZST), deren Untergliederungen sowie der Fernmeldeverkehrsstellen in einem FBA und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.Paragraph 3, (1) Die Punktezahlen der im Paragraph eins, angeführten Postämter, Rundfunkämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen (FA, TZST), deren Untergliederungen sowie der Fernmeldeverkehrsstellen in einem FBA und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.

Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2,

PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ........................... 3,0 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7,

PT 8 und PT 9 ....................................... 2,0 Punkte;

ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender

Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines

Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht

ausschließlich Fahrdienst versieht (bei

Straßenpostkursen nur für die betreffenden

Anfangspostämter) ................................... 0,5 Punkte.

(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden

Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze,

systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte

Wochenstunden und Lenker sind anteilsmäßig auf

Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.

(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der

Personalbedarfsermittlung berücksichtigt sind und von Bediensteten

des Postamtes gelenkt werden, sind für

ein einspuriges Kraftfahrzeug ......................... 0,5 Punkte;

ein zweispuriges Kraftfahrzeug ........................ 1 Punkt

anzurechnen.

(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis§ 3 ermittelten

Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter und

Rundfunkämter:

Postämter und Rundfunkämter IPT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen. Klasse,

1. Stufe ............................ mehr als 500 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter I. Klasse,

2. Stufe ............................ mehr als 250 und höchstens

500 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter I. Klasse,

3. Stufe ............................ mehr als 120 und höchstens

250 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse,

1. Stufe ............................ mehr als 60 und höchstens

120 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse,

2. Stufe ............................ mehr als 30 und höchstens

60 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse,

3. Stufe ............................ mehr als 15 und höchstens

30 Punkte;

Postämter II. Klasse, Stufe 4a ........ bis 15 Punkte, davon für

Tätigkeiten der

Verwendungsgruppen PT 2 bis

PT 6 mindestens 6 Punkte;

Postämter II. Klasse, Stufe 4b ........ bis 15 Punkte, davon für

Tätigkeiten der

Verwendungsgruppen PT 2 bis

PT 6 mindestens 3 Punkte;

Postämter III. Klasse, 1. Stufe ....... mindestens 5 Punkte, wobei

der Anteil von Tätigkeiten

der Verwendungsgruppen PT 2

bis PT 6 mindestens

36 Wochenstunden beträgt,

ansonsten mindestens

39 Wochenstunden;

Postämter III. Klasse, 2. Stufe ....... alle übrigen Postämter.

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