§ 4 PT-ZV 1996 (weggefallen)

PT-Zuordnungsverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999
Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Kassenbeamte IKriterien für die Einrichtung der Verwendung „Kassenbeamte römisch eins

und II''

§ 4. (1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung und Prüfung besorgt.Paragraph§ 4, (1) Kassenbeamter römisch eins ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung und Prüfung besorgt PT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2,Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung besorgt.Kassenbeamter römisch zwei ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung besorgt.
  2. (3)Absatz 3,Kassenbeamte I und II sind nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern II. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.Kassenbeamte römisch eins und römisch zwei sind nur einzurichten bei Postämtern römisch eins. Klasse und bei Postämtern römisch zwei. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.05.1996 bis 30.06.1998
Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Kassenbeamte IKriterien für die Einrichtung der Verwendung „Kassenbeamte römisch eins

und II''

§ 4. (1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung und Prüfung besorgt.Paragraph§ 4, (1) Kassenbeamter römisch eins ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung und Prüfung besorgt PT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2,Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung besorgt.Kassenbeamter römisch zwei ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung besorgt.
  2. (3)Absatz 3,Kassenbeamte I und II sind nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern II. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.Kassenbeamte römisch eins und römisch zwei sind nur einzurichten bei Postämtern römisch eins. Klasse und bei Postämtern römisch zwei. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.

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