§ 5 PT-ZV 1996 (weggefallen)

PT-Zuordnungsverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999
Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Umleitdienst''

§ 5. Der im § 1 angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, daß laut Systemisierung dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist. Paragraph§ 5, Der im Paragraph eins, angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, daß laut Systemisierung dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist PT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.05.1996 bis 30.06.1998
Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Umleitdienst''

§ 5. Der im § 1 angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, daß laut Systemisierung dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist. Paragraph§ 5, Der im Paragraph eins, angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, daß laut Systemisierung dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist PT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen.

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