§ 10 PT-ZV 1996 (weggefallen)

PT-Zuordnungsverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999
Einteilung der Amtstechnik- und Entstörungsstellen

§ 10. (1) Die im § 1 angeführten VerwendungenParagraph§ 10, (1) Die im Paragraph eins, angeführten Verwendungen

  • -StrichaufzählungLeiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle I oder einer Entstörungsstelle I in einem FBA oder im FSBA undLeiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle römisch eins oder einer Entstörungsstelle römisch eins in einem FBA oder im FSBA und
  • -StrichaufzählungLeiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle II oder einer Entstörungsstelle II in einem FBA oder im FSBALeiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle römisch zwei oder einer Entstörungsstelle römisch zwei in einem FBA oder im FSBA
sind entsprechend den für die jeweilige Stelle ermittelten „Quantitätspunkten'' oder „Qualitätspunkten'' zuzuordnen PT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen.
  1. (2)Absatz 2,Die genannten Organisationseinheiten sind Stellen I, wenn für sie mehr als 40 „Quantitätspunkte'' oder mehr alsDie genannten Organisationseinheiten sind Stellen römisch eins, wenn für sie mehr als 40 „Quantitätspunkte'' oder mehr als

30 „Qualitätspunkte'' errechnet werden. Alle übrigen Stellen sind Stellen II.30 „Qualitätspunkte'' errechnet werden. Alle übrigen Stellen sind Stellen römisch zwei.

  1. (3)Absatz 3,„Quantitätspunkte'' werden aus der Summe der Arbeitsplätze errechnet. Dabei entspricht ein Arbeitsplatz 0,3 Punkten.
  2. (4)Absatz 4,„Qualitätspunkte'' werden durch die Multiplikation der „Quantitätspunkte'' mit dem „Technikfaktor'' errechnet.
  3. (5)Absatz 5,Die „Technikfaktoren'' der Amtstechnik- und Entstörungsstellen oder Entstörungsstellen werden durch Addition der Punkte für die von der jeweiligen Stelle tatsächlich dauernd betreuten Systeme und Dienste ermittelt.

Es entsprechen

nicht prozessorgesteuerte Wählsysteme .................. 0,1 Punkte;

prozessorgesteuerte Wählsysteme ........................ 0,1 Punkte;

Nebenstellenanlagenentstörungsdienst ................... 0,1 Punkte;

übergeordneter Wartungsstützpunkt des

Nebenstellenanlagenentstörungsdienstes ............... 0,1 Punkte;

Münzfernsprecherentstörungsdienst ...................... 0,1 Punkte;

Sprechstellenentstörungsdienst ......................... 0,1 Punkte;

Organisation, Dienst und Fachaufsicht .................. 0,4 Punkte.

Die maximale Größe eines Technikfaktors beträgt 1.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.05.1996 bis 30.06.1998
Einteilung der Amtstechnik- und Entstörungsstellen

§ 10. (1) Die im § 1 angeführten VerwendungenParagraph§ 10, (1) Die im Paragraph eins, angeführten Verwendungen

  • -StrichaufzählungLeiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle I oder einer Entstörungsstelle I in einem FBA oder im FSBA undLeiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle römisch eins oder einer Entstörungsstelle römisch eins in einem FBA oder im FSBA und
  • -StrichaufzählungLeiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle II oder einer Entstörungsstelle II in einem FBA oder im FSBALeiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle römisch zwei oder einer Entstörungsstelle römisch zwei in einem FBA oder im FSBA
sind entsprechend den für die jeweilige Stelle ermittelten „Quantitätspunkten'' oder „Qualitätspunkten'' zuzuordnen PT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen.
  1. (2)Absatz 2,Die genannten Organisationseinheiten sind Stellen I, wenn für sie mehr als 40 „Quantitätspunkte'' oder mehr alsDie genannten Organisationseinheiten sind Stellen römisch eins, wenn für sie mehr als 40 „Quantitätspunkte'' oder mehr als

30 „Qualitätspunkte'' errechnet werden. Alle übrigen Stellen sind Stellen II.30 „Qualitätspunkte'' errechnet werden. Alle übrigen Stellen sind Stellen römisch zwei.

  1. (3)Absatz 3,„Quantitätspunkte'' werden aus der Summe der Arbeitsplätze errechnet. Dabei entspricht ein Arbeitsplatz 0,3 Punkten.
  2. (4)Absatz 4,„Qualitätspunkte'' werden durch die Multiplikation der „Quantitätspunkte'' mit dem „Technikfaktor'' errechnet.
  3. (5)Absatz 5,Die „Technikfaktoren'' der Amtstechnik- und Entstörungsstellen oder Entstörungsstellen werden durch Addition der Punkte für die von der jeweiligen Stelle tatsächlich dauernd betreuten Systeme und Dienste ermittelt.

Es entsprechen

nicht prozessorgesteuerte Wählsysteme .................. 0,1 Punkte;

prozessorgesteuerte Wählsysteme ........................ 0,1 Punkte;

Nebenstellenanlagenentstörungsdienst ................... 0,1 Punkte;

übergeordneter Wartungsstützpunkt des

Nebenstellenanlagenentstörungsdienstes ............... 0,1 Punkte;

Münzfernsprecherentstörungsdienst ...................... 0,1 Punkte;

Sprechstellenentstörungsdienst ......................... 0,1 Punkte;

Organisation, Dienst und Fachaufsicht .................. 0,4 Punkte.

Die maximale Größe eines Technikfaktors beträgt 1.

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