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§ 10. (1) Die im § 1 angeführten VerwendungenParagraph§ 10, (1) Die im Paragraph eins, angeführten Verwendungen
30 „Qualitätspunkte'' errechnet werden. Alle übrigen Stellen sind Stellen II.30 „Qualitätspunkte'' errechnet werden. Alle übrigen Stellen sind Stellen römisch zwei.
Es entsprechen
nicht prozessorgesteuerte Wählsysteme .................. 0,1 Punkte;
prozessorgesteuerte Wählsysteme ........................ 0,1 Punkte;
Nebenstellenanlagenentstörungsdienst ................... 0,1 Punkte;
übergeordneter Wartungsstützpunkt des
Nebenstellenanlagenentstörungsdienstes ............... 0,1 Punkte;
Münzfernsprecherentstörungsdienst ...................... 0,1 Punkte;
Sprechstellenentstörungsdienst ......................... 0,1 Punkte;
Organisation, Dienst und Fachaufsicht .................. 0,4 Punkte.
Die maximale Größe eines Technikfaktors beträgt 1.
§ 10. (1) Die im § 1 angeführten VerwendungenParagraph§ 10, (1) Die im Paragraph eins, angeführten Verwendungen
30 „Qualitätspunkte'' errechnet werden. Alle übrigen Stellen sind Stellen II.30 „Qualitätspunkte'' errechnet werden. Alle übrigen Stellen sind Stellen römisch zwei.
Es entsprechen
nicht prozessorgesteuerte Wählsysteme .................. 0,1 Punkte;
prozessorgesteuerte Wählsysteme ........................ 0,1 Punkte;
Nebenstellenanlagenentstörungsdienst ................... 0,1 Punkte;
übergeordneter Wartungsstützpunkt des
Nebenstellenanlagenentstörungsdienstes ............... 0,1 Punkte;
Münzfernsprecherentstörungsdienst ...................... 0,1 Punkte;
Sprechstellenentstörungsdienst ......................... 0,1 Punkte;
Organisation, Dienst und Fachaufsicht .................. 0,4 Punkte.
Die maximale Größe eines Technikfaktors beträgt 1.