§ 12 PT-ZV 1996 (weggefallen)

PT-Zuordnungsverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999
Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von

Arbeitskräften Voraussetzung ist

§ 12. Den im § 1 angeführten Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von Arbeitskräften Voraussetzung ist, kann im Einzelfall eine Verwendung gleichgehalten werden, der vorübergehend bis zu zwei Arbeitskräfte weniger, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter) nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft bestätigt, daß die betreffende Verwendung organisatorisch der im § 1 angeführten gleichzuhalten ist und nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenanzahl aufweist. Paragraph§ 12, Den im Paragraph eins, angeführten Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von Arbeitskräften Voraussetzung ist, kann im Einzelfall eine Verwendung gleichgehalten werden, der vorübergehend bis zu zwei Arbeitskräfte weniger, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter) nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft bestätigt, daß die betreffende Verwendung organisatorisch der im Paragraph eins, angeführten gleichzuhalten ist und nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenanzahl aufweist PT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.05.1996 bis 30.06.1998
Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von

Arbeitskräften Voraussetzung ist

§ 12. Den im § 1 angeführten Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von Arbeitskräften Voraussetzung ist, kann im Einzelfall eine Verwendung gleichgehalten werden, der vorübergehend bis zu zwei Arbeitskräfte weniger, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter) nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft bestätigt, daß die betreffende Verwendung organisatorisch der im § 1 angeführten gleichzuhalten ist und nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenanzahl aufweist. Paragraph§ 12, Den im Paragraph eins, angeführten Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von Arbeitskräften Voraussetzung ist, kann im Einzelfall eine Verwendung gleichgehalten werden, der vorübergehend bis zu zwei Arbeitskräfte weniger, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter) nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft bestätigt, daß die betreffende Verwendung organisatorisch der im Paragraph eins, angeführten gleichzuhalten ist und nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenanzahl aufweist PT-ZV 1996 seit 30.06.1998 weggefallen.

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