§ 4 GuK-SV Lehrtätigkeit

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032

Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1.Ziffer einsErteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern bzw. Sachgebieten,
  2. 2.Ziffer 2Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, Evaluierung von Prüfungen,
  3. 3.Ziffer 3Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts,
  4. 4.Ziffer 4Betreuung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
  5. 5.Ziffer 5pädagogische Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032

Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1.Ziffer einsErteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern bzw. Sachgebieten,
  2. 2.Ziffer 2Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, Evaluierung von Prüfungen,
  3. 3.Ziffer 3Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts,
  4. 4.Ziffer 4Betreuung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
  5. 5.Ziffer 5pädagogische Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.

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