§ 19 GuK-SV Beurteilung der theoretischen Ausbildung

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz eins,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfachs die theoretischen Kenntnisse der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfachs und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu überprüfen und zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfachs zu beurteilen, ob die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfachs erreicht haben.
  3. (3)Absatz 3,Die Lehr- und Fachkräfte haben schriftliche Aufzeichnungen über die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen während der Ausbildung zu führen.
  4. (4)Absatz 4,Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zu Grunde zu legen. Der Beurteilung gemäß Abs. 2 ist die Mitarbeit während der Ausbildung zu Grunde zu legen.Der Beurteilung gemäß Absatz eins, ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zu Grunde zu legen. Der Beurteilung gemäß Absatz 2, ist die Mitarbeit während der Ausbildung zu Grunde zu legen.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz eins, sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),
    2. 2.Ziffer 2„gut“ (2),
    3. 3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),
    4. 4.Ziffer 4„genügend“ (4),
    5. 5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5).
  6. (6)Absatz 6,Die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mitDie Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz 2, sind mit
    1. 1.Ziffer eins„erfolgreich teilgenommen“ oder
    2. 2.Ziffer 2„nicht genügend“ (5)
    zu beurteilen.
  7. (7)Absatz 7,Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und „erfolgreich teilgenommen“ gegeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz eins,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfachs die theoretischen Kenntnisse der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfachs und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu überprüfen und zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfachs zu beurteilen, ob die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfachs erreicht haben.
  3. (3)Absatz 3,Die Lehr- und Fachkräfte haben schriftliche Aufzeichnungen über die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen während der Ausbildung zu führen.
  4. (4)Absatz 4,Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zu Grunde zu legen. Der Beurteilung gemäß Abs. 2 ist die Mitarbeit während der Ausbildung zu Grunde zu legen.Der Beurteilung gemäß Absatz eins, ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zu Grunde zu legen. Der Beurteilung gemäß Absatz 2, ist die Mitarbeit während der Ausbildung zu Grunde zu legen.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz eins, sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),
    2. 2.Ziffer 2„gut“ (2),
    3. 3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),
    4. 4.Ziffer 4„genügend“ (4),
    5. 5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5).
  6. (6)Absatz 6,Die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mitDie Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz 2, sind mit
    1. 1.Ziffer eins„erfolgreich teilgenommen“ oder
    2. 2.Ziffer 2„nicht genügend“ (5)
    zu beurteilen.
  7. (7)Absatz 7,Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und „erfolgreich teilgenommen“ gegeben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten