§ 30 GuK-SV Mündliche Abschlussprüfung

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz eins,Die mündliche Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in jenen Unterrichtsfächern abzulegen, für die in den Anlagen 1 bis 9 eine kommissionelle Prüfung vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung ist auch ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit zu führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz eins,Die mündliche Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in jenen Unterrichtsfächern abzulegen, für die in den Anlagen 1 bis 9 eine kommissionelle Prüfung vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung ist auch ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit zu führen.

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