§ 1 FH-MTD-AV Kompetenzen und Ausbildung

FH-MTD-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2006 bis 31.08.2027
Kompetenzen

Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist sicherzustellen, dass die Absolventen oder Absolventinnen mindestens folgende Kompetenzen erworben haben:

  1. 1.Ziffer einsdie der jeweiligen Sparte entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7,
  2. 2.Ziffer 2sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 8 und
  3. 3.Ziffer 3wissenschaftliche Kompetenzen gemäß der Anlage 9.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2006 bis 31.08.2027
Kompetenzen

Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist sicherzustellen, dass die Absolventen oder Absolventinnen mindestens folgende Kompetenzen erworben haben:

  1. 1.Ziffer einsdie der jeweiligen Sparte entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7,
  2. 2.Ziffer 2sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 8 und
  3. 3.Ziffer 3wissenschaftliche Kompetenzen gemäß der Anlage 9.

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