§ 2 FH-MTD-AV Mindestanforderungen an die Ausbildung

FH-MTD-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2006 bis 31.08.2027
  1. (1)Absatz eins,Die Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 hat durch eineDie Vermittlung der Kompetenzen gemäß Paragraph eins, hat durch eine
    1. 1.Ziffer einstheoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen und
    2. 2.Ziffer 2praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen.Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2006 bis 31.08.2027
  1. (1)Absatz eins,Die Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 hat durch eineDie Vermittlung der Kompetenzen gemäß Paragraph eins, hat durch eine
    1. 1.Ziffer einstheoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen und
    2. 2.Ziffer 2praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen.Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen.

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