§ 6 FH-MTD-AV Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung

FH-MTD-Ausbildungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2006 bis 31.08.2027

Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung gemäß den Anlagen 10 bis 16 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

  1. 1.Ziffer einsüber eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
  2. 2.Ziffer 2pädagogisch geeignet sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2006 bis 31.08.2027

Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung gemäß den Anlagen 10 bis 16 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

  1. 1.Ziffer einsüber eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
  2. 2.Ziffer 2pädagogisch geeignet sind.

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