Anl. 5 FH-MTD-AV

FH-MTD-Ausbildungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2006 bis 31.08.2027

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Ergotherapie gemäß § 2 Abs. 5 MTD-Gesetz erworben.Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Ergotherapie gemäß Paragraph 2, Absatz 5, MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, ergotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen ergotherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Arbeitsmedizin einschließlich Ergonomie und berufliche Integration, Geriatrie, Handchirurgie, innere Medizin einschließlich Rheumatologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Orthopädie, Physikalische Medizin, Psychiatrie und Traumatologie anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte der Ergotherapie, die der Erhaltung, Förderung, Verbesserung oder Wiedererlangung der individuellen Handlungsfähigkeit in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und Rehabilitation dienen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2006 bis 31.08.2027

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Ergotherapie gemäß § 2 Abs. 5 MTD-Gesetz erworben.Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Ergotherapie gemäß Paragraph 2, Absatz 5, MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, ergotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen ergotherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Arbeitsmedizin einschließlich Ergonomie und berufliche Integration, Geriatrie, Handchirurgie, innere Medizin einschließlich Rheumatologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Orthopädie, Physikalische Medizin, Psychiatrie und Traumatologie anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte der Ergotherapie, die der Erhaltung, Förderung, Verbesserung oder Wiedererlangung der individuellen Handlungsfähigkeit in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und Rehabilitation dienen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten