§ 7 FH-GuK-AV Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung

FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2008 bis 31.08.2027

Die Praktikumsanleitung für die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 hat bei pflegespezifischen Praktika durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei anderen Praktikumsbereichen durch fachkompetente Personen zu erfolgen. Die für die Praktikumsanleitung vorgesehenen Personen müssen

  1. 1.Ziffer einsüber eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
  2. 2.Ziffer 2pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung der im jeweiligen Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen geeignet sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2008 bis 31.08.2027

Die Praktikumsanleitung für die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 hat bei pflegespezifischen Praktika durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei anderen Praktikumsbereichen durch fachkompetente Personen zu erfolgen. Die für die Praktikumsanleitung vorgesehenen Personen müssen

  1. 1.Ziffer einsüber eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
  2. 2.Ziffer 2pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung der im jeweiligen Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen geeignet sein.

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