Anl. 1 BP-GebTV 2014 (weggefallen)

BiozidprodukteG-GebührentarifV 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Gebühren-art

Tarifpost

Verfahren / behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

VG

1.1.1

Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 8 der Biozidprodukteverordnung, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.1.3, 1.4.5, 8.1.1, 8.1.2, 8.1.3, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Artikel 8, der Biozidprodukteverordnung, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.1.3, 1.4.5, 8.1.1, 8.1.2, 8.1.3, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6

32 000,-

BG

1.1.2

218 000,- 1), 2)

BG

1.1.3

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.1.2

88 000,-

VG

1.1.4

Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 8 der Biozidprodukteverordnung, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.1.6, 1.4.5, 8.1.1, 8.1.2, 8.1.3, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Artikel 8, der Biozidprodukteverordnung, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.1.6, 1.4.5, 8.1.1, 8.1.2, 8.1.3, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6

20 000,-

BG

1.1.5

140 000,- 3)

BG

1.1.6

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.1.5

56 000,-

VG

1.2.1

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.3, 1.4.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Artikel 14, der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.3, 1.4.5

26 000,-

BG

1.2.2

182 000,-1), 2)

BG

1.2.3

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.2.2

70 000,-

VG

1.2.4

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.6, 1.4.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Artikel 14, der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.6, 1.4.5

24 000,-

BG

1.2.5

164 000,-1), 2)

BG

1.2.6

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.2.5

65 000,-

VG

1.2.7

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.9, 1.4.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Artikel 14, der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.9, 1.4.5

16 000,-

BG

1.2.8

116 000,- 3)

BG

1.2.9

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.2.8

46 000,-

VG

1.2.10

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.12, 1.4.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Artikel 14, der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.12, 1.4.5

15 000,-

BG

1.2.11

100 000,- 3)

BG

1.2.12

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.2.11

40 000,-

VG

1.3.1

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.3Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Artikel 14, der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.3

15 600,-

BG

1.3.2

109 400,-

BG

1.3.3

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.3.2

25 000,-

VG

1.3.4

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.6Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Artikel 14, der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.6

12 000,-

BG

1.3.5

82 000,-

BG

1.3.6

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.3.5

19 000,-

VG

1.3.7

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.9Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Artikel 14, der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.9

9 300,-

BG

1.3.8

65 700,-

BG

1.3.9

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.3.8

15 000,-

VG

1.3.10

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.12Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Artikel 14, der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.12

7 000,-

BG

1.3.11

49 000,-

BG

1.3.12

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.3.11

11 000,-

  1. 1)Ziffer eins
Anl. 1 BP-GebTV 2014 seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 18.11.2014 bis 31.12.2020

Gebühren-art

Tarifpost

Verfahren / behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

VG

1.1.1

Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 8 der Biozidprodukteverordnung, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.1.3, 1.4.5, 8.1.1, 8.1.2, 8.1.3, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Artikel 8, der Biozidprodukteverordnung, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.1.3, 1.4.5, 8.1.1, 8.1.2, 8.1.3, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6

32 000,-

BG

1.1.2

218 000,- 1), 2)

BG

1.1.3

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.1.2

88 000,-

VG

1.1.4

Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 8 der Biozidprodukteverordnung, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.1.6, 1.4.5, 8.1.1, 8.1.2, 8.1.3, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Artikel 8, der Biozidprodukteverordnung, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.1.6, 1.4.5, 8.1.1, 8.1.2, 8.1.3, 8.1.4, 8.1.5, 8.1.6

20 000,-

BG

1.1.5

140 000,- 3)

BG

1.1.6

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.1.5

56 000,-

VG

1.2.1

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.3, 1.4.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Artikel 14, der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.3, 1.4.5

26 000,-

BG

1.2.2

182 000,-1), 2)

BG

1.2.3

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.2.2

70 000,-

VG

1.2.4

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.6, 1.4.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Artikel 14, der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.6, 1.4.5

24 000,-

BG

1.2.5

164 000,-1), 2)

BG

1.2.6

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.2.5

65 000,-

VG

1.2.7

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.9, 1.4.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Artikel 14, der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.9, 1.4.5

16 000,-

BG

1.2.8

116 000,- 3)

BG

1.2.9

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.2.8

46 000,-

VG

1.2.10

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.12, 1.4.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Artikel 14, der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifposten 1.2.12, 1.4.5

15 000,-

BG

1.2.11

100 000,- 3)

BG

1.2.12

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.2.11

40 000,-

VG

1.3.1

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.3Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Artikel 14, der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.3

15 600,-

BG

1.3.2

109 400,-

BG

1.3.3

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.3.2

25 000,-

VG

1.3.4

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.6Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (chemischer Stoff) gemäß Artikel 14, der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.6

12 000,-

BG

1.3.5

82 000,-

BG

1.3.6

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.3.5

19 000,-

VG

1.3.7

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.9Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Artikel 14, der Biozidprodukteverordnung, der noch nicht von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.9

9 300,-

BG

1.3.8

65 700,-

BG

1.3.9

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.3.8

15 000,-

VG

1.3.10

Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Art. 14 der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.12Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs (Mikroorganismus) gemäß Artikel 14, der Biozidprodukteverordnung, der bereits von Österreich als Referenzmitgliedstaat bewertet wurde und bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Tarifpost 1.3.12

7 000,-

BG

1.3.11

49 000,-

BG

1.3.12

Zusatzgebühr für die Bewertung jeder weiteren Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs; zusätzlich zu Tarifpost 1.3.11

11 000,-

  1. 1)Ziffer eins
Anl. 1 BP-GebTV 2014 seit 31.12.2020 weggefallen.

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