§ 2 NISG Gegenstand und Ziel des Gesetzes

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2018 bis 30.09.2026

Mit diesem Bundesgesetz werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen von Betreibern wesentlicher Dienste in den Sektoren

  1. 1.Ziffer einsEnergie,
  2. 2.Ziffer 2Verkehr,
  3. 3.Ziffer 3Bankwesen,
  4. 4.Ziffer 4Finanzmarktinfrastrukturen,
  5. 5.Ziffer 5Gesundheitswesen,
  6. 6.Ziffer 6Trinkwasserversorgung und
  7. 7.Ziffer 7Digitale Infrastruktur
sowie von Anbietern digitaler Dienste sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung erreicht werden soll.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2018 bis 30.09.2026

Mit diesem Bundesgesetz werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen von Betreibern wesentlicher Dienste in den Sektoren

  1. 1.Ziffer einsEnergie,
  2. 2.Ziffer 2Verkehr,
  3. 3.Ziffer 3Bankwesen,
  4. 4.Ziffer 4Finanzmarktinfrastrukturen,
  5. 5.Ziffer 5Gesundheitswesen,
  6. 6.Ziffer 6Trinkwasserversorgung und
  7. 7.Ziffer 7Digitale Infrastruktur
sowie von Anbietern digitaler Dienste sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung erreicht werden soll.

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