§ 16 NISG Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste, Anbieter digitaler Dienste sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2018 bis 30.09.2026
Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste
  1. (1)Absatz eins,Nach Befassung des Bundesministers für Inneres und des zuständigen Bundesministers ermittelt der Bundeskanzler für jeden in § 2 genannten Sektor jene Betreiber wesentlicher Dienste mit einer Niederlassung in Österreich, die einen wesentlichen Dienst erbringen.Nach Befassung des Bundesministers für Inneres und des zuständigen Bundesministers ermittelt der Bundeskanzler für jeden in Paragraph 2, genannten Sektor jene Betreiber wesentlicher Dienste mit einer Niederlassung in Österreich, die einen wesentlichen Dienst erbringen.
  2. (2)Absatz 2,Durch Verordnung kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres nähere Regelungen zu den in § 2 genannten Sektoren bestimmen. Diese Verordnung kann insbesondere Teilsektoren, Bereiche, die dazugehörigen wesentlichen Dienste sowie Arten von Einrichtungen, die als Betreiber wesentlicher Dienste in Frage kommen, beinhalten. Bei der Beurteilung, ob ein Dienst eine wesentliche Bedeutung hat, sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:Durch Verordnung kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres nähere Regelungen zu den in Paragraph 2, genannten Sektoren bestimmen. Diese Verordnung kann insbesondere Teilsektoren, Bereiche, die dazugehörigen wesentlichen Dienste sowie Arten von Einrichtungen, die als Betreiber wesentlicher Dienste in Frage kommen, beinhalten. Bei der Beurteilung, ob ein Dienst eine wesentliche Bedeutung hat, sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsZahl der Nutzer, die den vom jeweiligen Betreiber eines wesentlichen Dienstes angebotenen Dienst in Anspruch nehmen;
    2. 2.Ziffer 2Abhängigkeit anderer in § 2 genannter Sektoren von dem von diesem Betreiber angebotenen Dienst;Abhängigkeit anderer in Paragraph 2, genannter Sektoren von dem von diesem Betreiber angebotenen Dienst;
    3. 3.Ziffer 3Marktanteil des Betreibers wesentlicher Dienste;
    4. 4.Ziffer 4geografische Ausbreitung des Gebiets, das von einem Sicherheitsvorfall betroffen sein könnte;
    5. 5.Ziffer 5Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen hinsichtlich Ausmaß und Dauer auf wirtschaftliche oder gesellschaftliche Tätigkeiten oder die öffentliche Sicherheit;
    6. 6.Ziffer 6Bedeutung des Betreibers wesentlicher Dienste für die Aufrechterhaltung des Dienstes in ausreichendem Umfang, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von alternativen Mitteln für die Bereitstellung des jeweiligen Dienstes.
    Darüber hinaus sind gegebenenfalls auch sektorenspezifische Faktoren zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Betreiber wesentlicher Dienste haben dem Bundeskanzler innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids gemäß Abs. 4 Z 1 eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Inneres oder den Computer-Notfallteams zu nennen. Der Betreiber wesentlicher Dienste hat sicherzustellen, dass er über diese Kontaktstelle jedenfalls in jenem Zeitraum erreichbar ist, in dem er einen wesentlichen Dienst gemäß Abs. 2 zur Verfügung stellt. Er hat Änderungen der Kontaktstelle unverzüglich bekanntzugeben.Betreiber wesentlicher Dienste haben dem Bundeskanzler innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids gemäß Absatz 4, Ziffer eins, eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Inneres oder den Computer-Notfallteams zu nennen. Der Betreiber wesentlicher Dienste hat sicherzustellen, dass er über diese Kontaktstelle jedenfalls in jenem Zeitraum erreichbar ist, in dem er einen wesentlichen Dienst gemäß Absatz 2, zur Verfügung stellt. Er hat Änderungen der Kontaktstelle unverzüglich bekanntzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Für die Zwecke des Abs. 1 erfüllt der Bundeskanzler folgende Aufgaben:Für die Zwecke des Absatz eins, erfüllt der Bundeskanzler folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsErlassung eines Bescheids, mit dem ein Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Abs. 1 ermittelt wird. Fallen die Voraussetzungen für den Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass eine bestimmte Einrichtung Betreiber wesentlicher Dienste ist, nachträglich weg oder stellt sich heraus, dass sie von vornherein nicht vorgelegen sind, so ist dies ebenfalls mit Bescheid auszusprechen;Erlassung eines Bescheids, mit dem ein Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Absatz eins, ermittelt wird. Fallen die Voraussetzungen für den Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass eine bestimmte Einrichtung Betreiber wesentlicher Dienste ist, nachträglich weg oder stellt sich heraus, dass sie von vornherein nicht vorgelegen sind, so ist dies ebenfalls mit Bescheid auszusprechen;
    2. 2.Ziffer 2Aufnahme von Konsultationen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, falls ein Betreiber wesentlicher Dienste einen Dienst gemäß Abs. 2 noch in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereitstellt. Die Entscheidung, ob ein Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Abs. 1 zu ermitteln ist, kann erst nach erfolgter Konsultation mit dem oder den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffen werden;Aufnahme von Konsultationen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, falls ein Betreiber wesentlicher Dienste einen Dienst gemäß Absatz 2, noch in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereitstellt. Die Entscheidung, ob ein Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Absatz eins, zu ermitteln ist, kann erst nach erfolgter Konsultation mit dem oder den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffen werden;
    3. 3.Ziffer 3Erstellung und laufende Aktualisierung einer Liste von wesentlichen Diensten;
    4. 4.Ziffer 4Übermittlung der Liste (Z 3) an die Europäische Kommission mindestens alle zwei Jahre.Übermittlung der Liste (Ziffer 3,) an die Europäische Kommission mindestens alle zwei Jahre.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2018 bis 30.09.2026
Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste
  1. (1)Absatz eins,Nach Befassung des Bundesministers für Inneres und des zuständigen Bundesministers ermittelt der Bundeskanzler für jeden in § 2 genannten Sektor jene Betreiber wesentlicher Dienste mit einer Niederlassung in Österreich, die einen wesentlichen Dienst erbringen.Nach Befassung des Bundesministers für Inneres und des zuständigen Bundesministers ermittelt der Bundeskanzler für jeden in Paragraph 2, genannten Sektor jene Betreiber wesentlicher Dienste mit einer Niederlassung in Österreich, die einen wesentlichen Dienst erbringen.
  2. (2)Absatz 2,Durch Verordnung kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres nähere Regelungen zu den in § 2 genannten Sektoren bestimmen. Diese Verordnung kann insbesondere Teilsektoren, Bereiche, die dazugehörigen wesentlichen Dienste sowie Arten von Einrichtungen, die als Betreiber wesentlicher Dienste in Frage kommen, beinhalten. Bei der Beurteilung, ob ein Dienst eine wesentliche Bedeutung hat, sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:Durch Verordnung kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres nähere Regelungen zu den in Paragraph 2, genannten Sektoren bestimmen. Diese Verordnung kann insbesondere Teilsektoren, Bereiche, die dazugehörigen wesentlichen Dienste sowie Arten von Einrichtungen, die als Betreiber wesentlicher Dienste in Frage kommen, beinhalten. Bei der Beurteilung, ob ein Dienst eine wesentliche Bedeutung hat, sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsZahl der Nutzer, die den vom jeweiligen Betreiber eines wesentlichen Dienstes angebotenen Dienst in Anspruch nehmen;
    2. 2.Ziffer 2Abhängigkeit anderer in § 2 genannter Sektoren von dem von diesem Betreiber angebotenen Dienst;Abhängigkeit anderer in Paragraph 2, genannter Sektoren von dem von diesem Betreiber angebotenen Dienst;
    3. 3.Ziffer 3Marktanteil des Betreibers wesentlicher Dienste;
    4. 4.Ziffer 4geografische Ausbreitung des Gebiets, das von einem Sicherheitsvorfall betroffen sein könnte;
    5. 5.Ziffer 5Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen hinsichtlich Ausmaß und Dauer auf wirtschaftliche oder gesellschaftliche Tätigkeiten oder die öffentliche Sicherheit;
    6. 6.Ziffer 6Bedeutung des Betreibers wesentlicher Dienste für die Aufrechterhaltung des Dienstes in ausreichendem Umfang, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von alternativen Mitteln für die Bereitstellung des jeweiligen Dienstes.
    Darüber hinaus sind gegebenenfalls auch sektorenspezifische Faktoren zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Betreiber wesentlicher Dienste haben dem Bundeskanzler innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids gemäß Abs. 4 Z 1 eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Inneres oder den Computer-Notfallteams zu nennen. Der Betreiber wesentlicher Dienste hat sicherzustellen, dass er über diese Kontaktstelle jedenfalls in jenem Zeitraum erreichbar ist, in dem er einen wesentlichen Dienst gemäß Abs. 2 zur Verfügung stellt. Er hat Änderungen der Kontaktstelle unverzüglich bekanntzugeben.Betreiber wesentlicher Dienste haben dem Bundeskanzler innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids gemäß Absatz 4, Ziffer eins, eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Inneres oder den Computer-Notfallteams zu nennen. Der Betreiber wesentlicher Dienste hat sicherzustellen, dass er über diese Kontaktstelle jedenfalls in jenem Zeitraum erreichbar ist, in dem er einen wesentlichen Dienst gemäß Absatz 2, zur Verfügung stellt. Er hat Änderungen der Kontaktstelle unverzüglich bekanntzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Für die Zwecke des Abs. 1 erfüllt der Bundeskanzler folgende Aufgaben:Für die Zwecke des Absatz eins, erfüllt der Bundeskanzler folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsErlassung eines Bescheids, mit dem ein Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Abs. 1 ermittelt wird. Fallen die Voraussetzungen für den Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass eine bestimmte Einrichtung Betreiber wesentlicher Dienste ist, nachträglich weg oder stellt sich heraus, dass sie von vornherein nicht vorgelegen sind, so ist dies ebenfalls mit Bescheid auszusprechen;Erlassung eines Bescheids, mit dem ein Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Absatz eins, ermittelt wird. Fallen die Voraussetzungen für den Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass eine bestimmte Einrichtung Betreiber wesentlicher Dienste ist, nachträglich weg oder stellt sich heraus, dass sie von vornherein nicht vorgelegen sind, so ist dies ebenfalls mit Bescheid auszusprechen;
    2. 2.Ziffer 2Aufnahme von Konsultationen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, falls ein Betreiber wesentlicher Dienste einen Dienst gemäß Abs. 2 noch in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereitstellt. Die Entscheidung, ob ein Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Abs. 1 zu ermitteln ist, kann erst nach erfolgter Konsultation mit dem oder den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffen werden;Aufnahme von Konsultationen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, falls ein Betreiber wesentlicher Dienste einen Dienst gemäß Absatz 2, noch in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereitstellt. Die Entscheidung, ob ein Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Absatz eins, zu ermitteln ist, kann erst nach erfolgter Konsultation mit dem oder den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffen werden;
    3. 3.Ziffer 3Erstellung und laufende Aktualisierung einer Liste von wesentlichen Diensten;
    4. 4.Ziffer 4Übermittlung der Liste (Z 3) an die Europäische Kommission mindestens alle zwei Jahre.Übermittlung der Liste (Ziffer 3,) an die Europäische Kommission mindestens alle zwei Jahre.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten