§ 23 NISG Freiwillige Meldungen

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2018 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Risiken und Vorfälle können von Betreibern wesentlicher Dienste oder Anbietern digitaler Dienste an das für sie auch im Falle einer Meldepflicht zuständige Computer-Notfallteam gemeldet werden, das die Meldungen zusammengefasst an den Bundesminister für Inneres weiterleitet.
  2. (2)Absatz 2,Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfälle, die Einrichtungen betreffen, die nicht als Betreiber wesentlicher Dienste ermittelt wurden, keine Anbieter digitaler Dienste oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sind, können von diesen an das zuständige Computer-Notfallteam gemeldet werden, das die Meldungen zusammengefasst an den Bundesminister für Inneres weiterleitet.
  3. (3)Absatz 3,Zuständig für die Entgegennahme von freiwilligen Meldungen gemäß Abs. 2 ist das sektorenspezifische Computer-Notfallteam, falls ein solches eingerichtet ist und von der meldenden Einrichtung unterstützt wird, andernfalls das nationale Computer-Notfallteam, sofern ein solches eingerichtet ist, ansonsten das GovCERT.Zuständig für die Entgegennahme von freiwilligen Meldungen gemäß Absatz 2, ist das sektorenspezifische Computer-Notfallteam, falls ein solches eingerichtet ist und von der meldenden Einrichtung unterstützt wird, andernfalls das nationale Computer-Notfallteam, sofern ein solches eingerichtet ist, ansonsten das GovCERT.
  4. (4)Absatz 4,Die freiwillige Meldung muss weder die Identität der Einrichtung noch Informationen, die auf diese schließen lassen, enthalten. § 19 Abs. 3 gilt sinngemäß.Die freiwillige Meldung muss weder die Identität der Einrichtung noch Informationen, die auf diese schließen lassen, enthalten. Paragraph 19, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5,Um einen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen zu leisten, kann die freiwillig meldende Einrichtung gemäß Abs. 1 und 2 personenbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 an das zuständige Computer-Notfallteam übermitteln.Um einen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen zu leisten, kann die freiwillig meldende Einrichtung gemäß Absatz eins und 2 personenbezogene Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, an das zuständige Computer-Notfallteam übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2018 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Risiken und Vorfälle können von Betreibern wesentlicher Dienste oder Anbietern digitaler Dienste an das für sie auch im Falle einer Meldepflicht zuständige Computer-Notfallteam gemeldet werden, das die Meldungen zusammengefasst an den Bundesminister für Inneres weiterleitet.
  2. (2)Absatz 2,Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfälle, die Einrichtungen betreffen, die nicht als Betreiber wesentlicher Dienste ermittelt wurden, keine Anbieter digitaler Dienste oder Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sind, können von diesen an das zuständige Computer-Notfallteam gemeldet werden, das die Meldungen zusammengefasst an den Bundesminister für Inneres weiterleitet.
  3. (3)Absatz 3,Zuständig für die Entgegennahme von freiwilligen Meldungen gemäß Abs. 2 ist das sektorenspezifische Computer-Notfallteam, falls ein solches eingerichtet ist und von der meldenden Einrichtung unterstützt wird, andernfalls das nationale Computer-Notfallteam, sofern ein solches eingerichtet ist, ansonsten das GovCERT.Zuständig für die Entgegennahme von freiwilligen Meldungen gemäß Absatz 2, ist das sektorenspezifische Computer-Notfallteam, falls ein solches eingerichtet ist und von der meldenden Einrichtung unterstützt wird, andernfalls das nationale Computer-Notfallteam, sofern ein solches eingerichtet ist, ansonsten das GovCERT.
  4. (4)Absatz 4,Die freiwillige Meldung muss weder die Identität der Einrichtung noch Informationen, die auf diese schließen lassen, enthalten. § 19 Abs. 3 gilt sinngemäß.Die freiwillige Meldung muss weder die Identität der Einrichtung noch Informationen, die auf diese schließen lassen, enthalten. Paragraph 19, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5,Um einen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen zu leisten, kann die freiwillig meldende Einrichtung gemäß Abs. 1 und 2 personenbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 an das zuständige Computer-Notfallteam übermitteln.Um einen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen zu leisten, kann die freiwillig meldende Einrichtung gemäß Absatz eins und 2 personenbezogene Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, an das zuständige Computer-Notfallteam übermitteln.

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