§ 24 NISG Strukturen und Aufgaben im Falle der Cyberkrise

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2018 bis 30.09.2026
Cyberkrise

Die Entscheidung über das Vorliegen einer Cyberkrise erfolgt durch den Bundesminister für Inneres.

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