§ 6 NISV Sektor Bankwesen

Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2019 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Bankwesen wesentliche Dienste:Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG sind im Sektor Bankwesen wesentliche Dienste:
    1. 1.Ziffer einsder Betrieb von Systemen zur Erbringung von Diensten, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden;
    2. 2.Ziffer 2der Betrieb von Systemen zur Erbringung von Diensten, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden;
    3. 3.Ziffer 3der Betrieb von Systemen zur Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister;
    4. 4.Ziffer 4der Betrieb von Systemen zur Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind.
  2. (2)Absatz 2,Im Sektor Bankwesen liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wennIm Sektor Bankwesen liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Vorfall eine mögliche finanzielle Auswirkung von mehr als fünf Millionen Euro oder 0,1% des harten Kernkapitals hat;
    2. 2.Ziffer 2eine öffentliche Berichterstattung über den Vorfall stattfand;
    3. 3.Ziffer 3eine Person in Leitungsfunktion über den Vorfall (§ 3 Z 7 NISG) unterrichtet wurde, sofern diese üblicherweise nicht über Risiken (§ 3 Z 8 NISG) oder Vorfälle unterrichtet wird und es sich nicht um eine regelmäßige oder routinemäßige Berichterstattung handelt;eine Person in Leitungsfunktion über den Vorfall (Paragraph 3, Ziffer 7, NISG) unterrichtet wurde, sofern diese üblicherweise nicht über Risiken (Paragraph 3, Ziffer 8, NISG) oder Vorfälle unterrichtet wird und es sich nicht um eine regelmäßige oder routinemäßige Berichterstattung handelt;
    4. 4.Ziffer 4das Betriebskontinuitätsmanagement, Notfallmanagement oder ein anderer interner Krisenplan auf Ebene der Gruppe angewendet wird;
    5. 5.Ziffer 5zur Deckung finanzieller Verluste eine Cyberversicherung herangezogen wird.
  3. (3)Absatz 3,Im Sektor Bankwesen bestehen für Betreiber eines wesentlichen Dienstes im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 zu Sicherheitsvorkehrungen in § 85 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, und zur Meldepflicht in § 86 ZaDiG 2018 Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß § 20 NISG gewährleisten.Im Sektor Bankwesen bestehen für Betreiber eines wesentlichen Dienstes im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zu Sicherheitsvorkehrungen in Paragraph 85, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, und zur Meldepflicht in Paragraph 86, ZaDiG 2018 Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß Paragraph 20, NISG gewährleisten.
  4. (4)Absatz 4,Als Betreiber wesentlicher Dienste im Sinne des Abs. 1 können nur CRR-Kreditinstitute, übergeordnete Kreditinstitute oder Zentralorganisationen von Kreditinstitute-Verbünden im Sinne des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ermittelt werden, deren Gesamtwert der Aktiva 30 Milliarden Euro übersteigt. Bei übergeordneten Kreditinstituten ist der Gesamtwert der Aktiva der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG, bei Zentralorganisationen der Gesamtwert der Aktiva des Kreditinstitute-Verbunds gemäß § 30a BWG zu berücksichtigen.Als Betreiber wesentlicher Dienste im Sinne des Absatz eins, können nur CRR-Kreditinstitute, übergeordnete Kreditinstitute oder Zentralorganisationen von Kreditinstitute-Verbünden im Sinne des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ermittelt werden, deren Gesamtwert der Aktiva 30 Milliarden Euro übersteigt. Bei übergeordneten Kreditinstituten ist der Gesamtwert der Aktiva der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG, bei Zentralorganisationen der Gesamtwert der Aktiva des Kreditinstitute-Verbunds gemäß Paragraph 30 a, BWG zu berücksichtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2019 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Bankwesen wesentliche Dienste:Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG sind im Sektor Bankwesen wesentliche Dienste:
    1. 1.Ziffer einsder Betrieb von Systemen zur Erbringung von Diensten, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden;
    2. 2.Ziffer 2der Betrieb von Systemen zur Erbringung von Diensten, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden;
    3. 3.Ziffer 3der Betrieb von Systemen zur Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister;
    4. 4.Ziffer 4der Betrieb von Systemen zur Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind.
  2. (2)Absatz 2,Im Sektor Bankwesen liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wennIm Sektor Bankwesen liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Vorfall eine mögliche finanzielle Auswirkung von mehr als fünf Millionen Euro oder 0,1% des harten Kernkapitals hat;
    2. 2.Ziffer 2eine öffentliche Berichterstattung über den Vorfall stattfand;
    3. 3.Ziffer 3eine Person in Leitungsfunktion über den Vorfall (§ 3 Z 7 NISG) unterrichtet wurde, sofern diese üblicherweise nicht über Risiken (§ 3 Z 8 NISG) oder Vorfälle unterrichtet wird und es sich nicht um eine regelmäßige oder routinemäßige Berichterstattung handelt;eine Person in Leitungsfunktion über den Vorfall (Paragraph 3, Ziffer 7, NISG) unterrichtet wurde, sofern diese üblicherweise nicht über Risiken (Paragraph 3, Ziffer 8, NISG) oder Vorfälle unterrichtet wird und es sich nicht um eine regelmäßige oder routinemäßige Berichterstattung handelt;
    4. 4.Ziffer 4das Betriebskontinuitätsmanagement, Notfallmanagement oder ein anderer interner Krisenplan auf Ebene der Gruppe angewendet wird;
    5. 5.Ziffer 5zur Deckung finanzieller Verluste eine Cyberversicherung herangezogen wird.
  3. (3)Absatz 3,Im Sektor Bankwesen bestehen für Betreiber eines wesentlichen Dienstes im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 zu Sicherheitsvorkehrungen in § 85 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, und zur Meldepflicht in § 86 ZaDiG 2018 Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß § 20 NISG gewährleisten.Im Sektor Bankwesen bestehen für Betreiber eines wesentlichen Dienstes im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zu Sicherheitsvorkehrungen in Paragraph 85, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, und zur Meldepflicht in Paragraph 86, ZaDiG 2018 Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß Paragraph 20, NISG gewährleisten.
  4. (4)Absatz 4,Als Betreiber wesentlicher Dienste im Sinne des Abs. 1 können nur CRR-Kreditinstitute, übergeordnete Kreditinstitute oder Zentralorganisationen von Kreditinstitute-Verbünden im Sinne des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ermittelt werden, deren Gesamtwert der Aktiva 30 Milliarden Euro übersteigt. Bei übergeordneten Kreditinstituten ist der Gesamtwert der Aktiva der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG, bei Zentralorganisationen der Gesamtwert der Aktiva des Kreditinstitute-Verbunds gemäß § 30a BWG zu berücksichtigen.Als Betreiber wesentlicher Dienste im Sinne des Absatz eins, können nur CRR-Kreditinstitute, übergeordnete Kreditinstitute oder Zentralorganisationen von Kreditinstitute-Verbünden im Sinne des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ermittelt werden, deren Gesamtwert der Aktiva 30 Milliarden Euro übersteigt. Bei übergeordneten Kreditinstituten ist der Gesamtwert der Aktiva der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG, bei Zentralorganisationen der Gesamtwert der Aktiva des Kreditinstitute-Verbunds gemäß Paragraph 30 a, BWG zu berücksichtigen.

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