§ 11 NISV Sicherheitsvorkehrungen

Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2019 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 17 Abs. 1 NISG, die geeignet sind und den Stand der Technik berücksichtigen sowie zur Gewährleistung der Netz- und Informationssystemsicherheit (§ 3 Z 2 NISG) zu treffen sind, umfassen dieSicherheitsvorkehrungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, NISG, die geeignet sind und den Stand der Technik berücksichtigen sowie zur Gewährleistung der Netz- und Informationssystemsicherheit (Paragraph 3, Ziffer 2, NISG) zu treffen sind, umfassen die
    1. 1.Ziffer einsSicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Governance und Risikomanagement gemäß Z 1.1 bis 1.6 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Governance und Risikomanagement gemäß Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 6 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    2. 2.Ziffer 2Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Umgang mit Dienstleistern, Lieferanten und Dritten gemäß Z 2.1 bis 2.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Umgang mit Dienstleistern, Lieferanten und Dritten gemäß Ziffer 2 Punkt eins bis 2 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    3. 3.Ziffer 3Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Sicherheitsarchitektur gemäß Z 3.1 bis 3.5 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Sicherheitsarchitektur gemäß Ziffer 3 Punkt eins bis 3 Punkt 5 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    4. 4.Ziffer 4Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Systemadministration gemäß Z 4.1 bis 4.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Systemadministration gemäß Ziffer 4 Punkt eins bis 4 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    5. 5.Ziffer 5Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Identitäts- und Zugriffsmanagement gemäß Z 5.1 bis 5.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Identitäts- und Zugriffsmanagement gemäß Ziffer 5 Punkt eins bis 5 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    6. 6.Ziffer 6Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Systemwartung und Betrieb gemäß Z 6.1 bis 6.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Systemwartung und Betrieb gemäß Ziffer 6 Punkt eins bis 6 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    7. 7.Ziffer 7Sicherheitsmaßnahme zur Kategorie Physische Sicherheit gemäß Z 7.1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahme zur Kategorie Physische Sicherheit gemäß Ziffer 7 Punkt eins, der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    8. 8.Ziffer 8Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Erkennung von Vorfällen gemäß Z 8.1 bis 8.3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Erkennung von Vorfällen gemäß Ziffer 8 Punkt eins bis 8 Punkt 3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    9. 9.Ziffer 9Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Bewältigung von Vorfällen gemäß Z 9.1 bis 9.3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Bewältigung von Vorfällen gemäß Ziffer 9 Punkt eins bis 9 Punkt 3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    10. 10.Ziffer 10Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Betriebskontinuität gemäß Z 10.1 bis 10.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Betriebskontinuität gemäß Ziffer 10 Punkt eins bis 10 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    11. 11.Ziffer 11Sicherheitsmaßnahme zur Kategorie Krisenmanagement gemäß Z 11.1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung.Sicherheitsmaßnahme zur Kategorie Krisenmanagement gemäß Ziffer 11 Punkt eins, der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2,Die Umsetzung jeder Sicherheitsmaßnahme hat, soweit möglich, in technischer und organisatorischer Hinsicht auf Basis der nach Z 1.1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchgeführten Risikoanalyse zu erfolgen.Die Umsetzung jeder Sicherheitsmaßnahme hat, soweit möglich, in technischer und organisatorischer Hinsicht auf Basis der nach Ziffer eins Punkt eins, der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchgeführten Risikoanalyse zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2019 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 17 Abs. 1 NISG, die geeignet sind und den Stand der Technik berücksichtigen sowie zur Gewährleistung der Netz- und Informationssystemsicherheit (§ 3 Z 2 NISG) zu treffen sind, umfassen dieSicherheitsvorkehrungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, NISG, die geeignet sind und den Stand der Technik berücksichtigen sowie zur Gewährleistung der Netz- und Informationssystemsicherheit (Paragraph 3, Ziffer 2, NISG) zu treffen sind, umfassen die
    1. 1.Ziffer einsSicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Governance und Risikomanagement gemäß Z 1.1 bis 1.6 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Governance und Risikomanagement gemäß Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 6 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    2. 2.Ziffer 2Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Umgang mit Dienstleistern, Lieferanten und Dritten gemäß Z 2.1 bis 2.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Umgang mit Dienstleistern, Lieferanten und Dritten gemäß Ziffer 2 Punkt eins bis 2 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    3. 3.Ziffer 3Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Sicherheitsarchitektur gemäß Z 3.1 bis 3.5 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Sicherheitsarchitektur gemäß Ziffer 3 Punkt eins bis 3 Punkt 5 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    4. 4.Ziffer 4Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Systemadministration gemäß Z 4.1 bis 4.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Systemadministration gemäß Ziffer 4 Punkt eins bis 4 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    5. 5.Ziffer 5Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Identitäts- und Zugriffsmanagement gemäß Z 5.1 bis 5.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Identitäts- und Zugriffsmanagement gemäß Ziffer 5 Punkt eins bis 5 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    6. 6.Ziffer 6Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Systemwartung und Betrieb gemäß Z 6.1 bis 6.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Systemwartung und Betrieb gemäß Ziffer 6 Punkt eins bis 6 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    7. 7.Ziffer 7Sicherheitsmaßnahme zur Kategorie Physische Sicherheit gemäß Z 7.1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahme zur Kategorie Physische Sicherheit gemäß Ziffer 7 Punkt eins, der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    8. 8.Ziffer 8Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Erkennung von Vorfällen gemäß Z 8.1 bis 8.3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Erkennung von Vorfällen gemäß Ziffer 8 Punkt eins bis 8 Punkt 3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    9. 9.Ziffer 9Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Bewältigung von Vorfällen gemäß Z 9.1 bis 9.3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Bewältigung von Vorfällen gemäß Ziffer 9 Punkt eins bis 9 Punkt 3 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    10. 10.Ziffer 10Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Betriebskontinuität gemäß Z 10.1 bis 10.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;Sicherheitsmaßnahmen zur Kategorie Betriebskontinuität gemäß Ziffer 10 Punkt eins bis 10 Punkt 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung;
    11. 11.Ziffer 11Sicherheitsmaßnahme zur Kategorie Krisenmanagement gemäß Z 11.1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung.Sicherheitsmaßnahme zur Kategorie Krisenmanagement gemäß Ziffer 11 Punkt eins, der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2,Die Umsetzung jeder Sicherheitsmaßnahme hat, soweit möglich, in technischer und organisatorischer Hinsicht auf Basis der nach Z 1.1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchgeführten Risikoanalyse zu erfolgen.Die Umsetzung jeder Sicherheitsmaßnahme hat, soweit möglich, in technischer und organisatorischer Hinsicht auf Basis der nach Ziffer eins Punkt eins, der Anlage 1 zu dieser Verordnung durchgeführten Risikoanalyse zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten